Hallo Herta!
Eine 100% richtige Antwort traue ich mier in diesem Fall nicht machen, aber vielleicht helfen dir die folgenden Randziffern aus den ESt- bzw. LSt-Richtlinien weiter:
Auszug aus ESt-RL:
RZ 4827
Für Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers gegen Ersatz durch den Arbeitgeber (der Arbeitnehmer bewirtet Geschäftsfreunde des Arbeitgebers) gilt Folgendes:
Sind die Aufwendungen nahezu ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, sind sie
• Auslagenersatz beim Arbeitnehmer (§ 26 Z 2 EStG 1988), {siehe RZ 692 LSt-RL}
• abzugsfähig beim Arbeitgeber nach Maßgabe der angeführten Kriterien (50%-Regel, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt; eine Aufteilung der auf den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer und den Geschäftsfreund entfallenden Kosten ist nicht vorzunehmen).
Sind die Aufwendungen auch im maßgeblichen Interesse des Arbeitnehmers, sind sie
• steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer; als Werbungskosten abzugsfähig nach Maßgabe der angeführten Kriterien,
• abzugsfähig beim Arbeitgeber.
Auszug aus LSt-RL:
RZ 692:
Unter Auslagenersatz sind Beträge zu verstehen, durch die Auslagen des Arbeitnehmers, die dieser für den Arbeitgeber geleistet hat, ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer von vornherein für Rechnung des Arbeitgebers tätig wird. Die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung muss daher letztlich in Stellvertretung des Arbeitgebers erfolgen. Auslagenersätze dürfen nicht eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers decken, und zwar auch dann nicht, wenn diese Aufwendungen mittelbar im Interesse des Arbeitgebers liegen. Besteht auch ein eigenes, wenngleich auch nur ganz unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers an den Aufwendungen, kann von einem Auslagenersatz nicht die Rede sein. Der bloße Ersatz von Werbungskosten genügt daher nicht (VwGH 18.6.1963, 554/62).
LG Roland