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27.12.2005 um 12:06 Uhr #13218
Sg. Damen und Herren,
bei uns gilt der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe (allg. Gewerbe). Gem. §10 Reiseaufwandsentschädigung sind bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden bis 11 Std. ein Taggeld von EUR 6,21 zu entschädigen.
Was ist, wenn der Dienstgeber nun ein Arbeitsessen bezahlt?
Nach Rz 724 sind die Tagesgelder pro bezahltem Mittagessen bzw Abendessen um 13,20 EUR zu kürzen.Stimmt es nun, dass, wenn ein Dienstnehmer 7 Std. unterwegs ist und vom Arbeitgeber ein Arbeitsessen bekommt, dass der Dienstnehmer nun keine Diät für diese Dienstreise mehr erhält?
Meine Zweifel treffen steuerliche Behandlung und arbeitsrechtlicher Anspruch lt. KV. Im KV steht nämlich nichts von einer Kürzung um 13,20, sondern die Kürzung steht nur im EStG.
Oder hätte der Dienstnehmer noch einen Anspruch auf eine Diät in der Höhe von 6,21 EUR (zusätzlich zum Arbeitsessen), diese jedoch SV- und LST-pflichtig?
27.12.2005 um 12:07 Uhr #17110Ich war gerade auf einem Ortner „Dienstreiseseminar“. Der hat in seiner Unterlage (PV-Praxis Buch auf den Seiten 435 – 437) eine schöne Abhandlung (mit Praxisbeispielen).
Sollten Sie dieses Buch haben, finden Sie dort die Lösung. Wenn nicht, teilen Sie mir Ihre Fax.Nr. mit und ich faxe Ihnen die 3 Seiten durch.27.12.2005 um 12:07 Uhr #17111Dieses Buch habe ich, ich finde aber darin nicht die Antwort auf meine Frage.
Trotzdem danke für Ihre Bemühungen!!!
liebe Grüße
Petra27.12.2005 um 12:08 Uhr #17112Dieses Buch habe ich, ich finde aber darin nicht die Antwort auf meine Frage.
Trotzdem danke für Ihre Bemühungen!!!
liebe Grüße
Petra27.12.2005 um 12:08 Uhr #17113Liebe Petra!
Die Kürzung der Tagesgelder um Euro 13,20 pro bezahltem Mittagessen bzw Abendessen betrifft – wie Sie es ja bereits selbst andeuten – die lohnsteuerliche Behandlung.
Die Frage nach dem arbeitsrechtlichen Anspruch ist von der lohnsteuerlichen Behandlung zu unterscheiden und richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage, wie zB dem Kollektivvertrag.
Sieht ein Kollektivvertrag einen Tagesgeldanspruch in Geld vor, ohne eine Kürzung (zB wegen Arbeitsessen) zuzulassen, ist in der Regel wohl vom ungekürzten arbeitsrechtlichen Anspruch auszugehen.
In diese Richtung deuten auch manche Judikate, die es dem Dienstgeber verbieten, kollektivvertragliche Geldansprüche ohne weiteres in Natura abzugelten:
Vgl dazu zB die Entscheidung des OGH 22. 1. 2003, 9 ObA 220/02x, wonach der Dienstgeber einem im Gastgewerbe beschäftigten Lehrling anstelle des kollektivvertraglich vorgesehenen Dienstkleidungspauschales nur dann die Dienstkleidung in natura zur Verfügung stellen darf, wenn dies aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Lehrling erfolgt und für diesen günstiger ist als die Zahlung des geldmäßigen Pauschales.
Der (für SV-rechtliche Belange zuständige) VwGH ist noch strenger und lehnt die Naturalabgeltung von geldmäßigen Ansprüchen ziemlich durchgehend ab (vgl zB VwGH 17. 11. 2004, 2002/08/0089 bezüglich Unzulässigkeit der Naturalabgeltung des kollektivvertraglichen Mindestlohns).Klarerweise ist die Folge, dass jener Teil des Tagesgeldes, der zwar arbeitsrechtlich zusteht, aber lohnsteuerlich gekürzt werden muss, lohnsteuerpflichtig (und somit auch SV-, DB, DZ- und KommSt-pflichtig) ist.
27.12.2005 um 12:09 Uhr #17114Ich hätte dazu noch eine Frage:
es gilt in diesem Fall der KV allg. Gewerbe:
Hier steht: bei Dienstreisen ist dem Angstellten der durch die Dienstreise „verursachte Mehraufwand“ zu entschädigen.Wenn nun dem Dienstnehmer ein Essen bezahlt wird, (was natürlich mehr kostet als der Spesenzuschuss von 6,21 bzw. 15,48 bei mehr als 11 Std.)dann würde ich auslegen, dass dem Dienstnehmer kein Mehraufwand entsteht, und somit dem Dienstnehmer kein Anspruch mehr auf Diät lt. KV zusteht. Kann man diesen Passus im KV „Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe – allg. Gwerbe“ so auslegen?
Danke für Ihre Fachhilfe!!!
27.12.2005 um 12:09 Uhr #17115Einschlägige arbeitsrechtliche Judikatur zu genau diesem Thema gibt es – soweit ersichtlich – noch nicht. Die von Ihnen erwogene Auslegung der kollektivvertraglichen Regelung (arbeitsrechtliche Kürzung des Tagesgeldes, weil infolge des bezahlten Essens kein Mehraufwand vorliegt), bewegt sich aber unseres Erachtens durchaus innerhalb des möglichen Auslegungsspielraums.
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