das betrifft die steuerliche beurteilung. der arbeitsrechtliche anspruch ist entweder in einem kv, bv, vertrag oder richtlinie geregelt. wenn sich euer arbeitsrechtlicher anspruch mit der steuerlichen beurteilung deckt, dann ist das taggeld je bezahltem mittag- oder abendessen um 13,20 zu kürzen. stellt der arbeitgeber eine nächtigungsmöglichkeit inkl. frühstück zur verfügung, kann KEIN nicht steuerbares nächtigungsgeld ausbezahlt werden – das würde dann bedeuten, dass kein nachtgeld bei euch anfällt – vorausgesetzt euer arbeitsrechtliche anspruch deckt sich mit der steuerlichen beurteilung (was nicht der fall sein muss).