Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt jedenfalls jene Betriebsstätte des Arbeitgebers, in welcher
der Arbeitnehmer „Innendienst“ verrichtet. Als „Innendienst“ gilt jedes Tätigwerden im
Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (zB Vorbereitungs- oder
Abschlussarbeiten eines Vertreters oder eines im Außendienst tätigen Prüfungsorgans,
Abhalten einer Dienstbesprechung). Eine bestimmte Mindestdauer ist dafür nicht
Voraussetzung. Auch ein kurzfristiges Tätigwerden ist als „Innendienst“ anzusehen.
Kein „Innendienst“ liegt vor, wenn das Aufsuchen der
Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist (zB
Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des
Arbeitslohns). Daher werden bei einem Handelsreisenden beruflich bedingte Reisen, die er
von seiner Wohnung aus antritt, nicht dadurch unterbrochen, dass er den Sitz des
Arbeitgebers nur deswegen aufsucht, um Muster oder Waren abzuholen (VwGH 3.7.1990,
90/14/0069).
PS: gilt das auch für meinen Fall….lg alex 😯