Sozialversicherung
Zinsersparnisse bei zinsverbilligten und unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen € 7.300,– nicht übersteigt, sind beitragsfreies Entgelt und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.
Steuerliche Behandlung
Vorschüsse sind im Gegensatz zum Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 EStG dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Der Vorschuss gilt dann als Zufluss von Arbeitslohn, wenn er zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zur Gänze zurückzuzahlen ist.
Darlehen sind im Gegensatz dazu nicht im Lohnzahlungszeitraum des Zufließens, sondern zu jenem Zeitraum zu versteuern, in dem die ratenweise Rückzahlung des Darlehens erfolgt. Es wird also der Arbeitslohn in den Lohnzahlungszeiträumen der Rückzahlung zur Gänze der Lohnsteuer unterworfen, obwohl nur ein Teil des Arbeitslohnes zur Auszahlung gelangt und der Rest zur Abdeckung des Darlehens verwendet wird.
Für Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt € 7.300,– ist kein Sachbezug anzusetzen.
Liebe Grüße
Andrea