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3.7.2008 um 15:35 Uhr #14642
Ist es richtig, dass ich ab 1.1.2008 eine Betriebsvereinbarung brauche, um im Handel an Aussendienst-MA die Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete zu bezahlen, da es im KV nur eine Empfehlung gibt und
1.) sonst die Legaldefinition greifen würde oder
2.) nur max. die KV-Inlandsreisesätze steuerfrei wären?
Gilt dann 1. oder 2. ?
Danke im voraus, liebe Grüsse
Karin4.7.2008 um 0:04 Uhr #20407MartinTeilnehmerHallo Kea!
Völlig richtig: Im KV Handel werden lediglich die Sätze der Reisegebührenvorschrift empfohlen.
Der arbeitsrechtliche Anspruch bei Auslandsreisen ist mindestens so hoch, wie er für die Inlandsdienstreisen geregelt ist.
Allerdings ist der Dienstgeber zur Bezahlung von Mehraufwendungen verpflichtet, welcher der DN im Zuge der Dienstreise hat.
Damit nun nicht jede Wurstsemmel im Ausland auf Mehrkosten geprüft werden muß, sehen viele KV´s pauschalierte Aufwandsentschädigungen – Diäten – vor.
Ich weiß nicht, wie der Mehraufwand bewiesen, bzw widerlegt werden soll. (Was tun wenn die Wurstsemmel in Albanien weniger als in Österreich kostet?)Für Dienstreisen im Nahbereich (120 km, zumutbare Rückkehr) sind nur die Sätze laut KV erlaubt. (innerhalb der 5-15 Tage).
Darüber hinaus sehe ich kein Hindernis für die großen Sätze der Reisegebührenvorschrift.
Wenn Du nur die Inlandssätze laut KV auszahlst, sind nur die Beschränkungen des Handels-KV (ab 13. Tag nur mehr die Hälfte) zu beachten.D.h. für regelmäßige Fahrten Wien-Bratislava ist die Rückendeckung einer Betriebsvereinbarung (bzw. Einzelvertragsregelung bei nicht Betriebsratsfähigen Dienstgebern) nötig sofern sie nicht durch die „Legaldefintion“ gedeckt sind.
5.7.2008 um 11:59 Uhr #20408Lieber Martin,
wir haben bei unseren Außendienst MA im KV-Handel betreffend Auslandsdienstreisen folgenden Absatz stehen:
„Bei Auslandsreisen werden dem DN sowohl die Kosten für seine Verpflegung als auch die Kosten für seine Nächtigung ersetzt.“
Wir bezahlen auch die entstandenen Kosten nach abgerechneten Belegen aus.
Legt ein DN für die Verpflegung keinen Beleg vor, weil er eben nichts gegessen hat, werden auch keine Diäten bezahlt.Verstehe ich Deine Antwort richtig, daß der DN aber auf jeden Fall Anspruch auf Diäten hätte zumindest in Höhe des Inlandsdiätensatzes?
Liebe Grüße
Margit6.7.2008 um 11:15 Uhr #20409MartinTeilnehmerLiebe Margit!
Der Anspruch auf die € 26,40, bzw. die Hälfte ist unabhängig ob Inland oder Ausland.
Der KV-Handel sagt nur: ….bei Dienstreisen….
Für Auslandsdienstreisen gibt es die Empfehlung. Ich habe mit einem der Autoren des KV-Handel telefoniert und er hat mir bestätigt das der Inlandssatz auch im Ausland als Mindestsatz zumindest verpflichtend ist.Wenn Ihr nichts bezahlt, verfallen die Ansprüche des Dienstnehmers nach der Frist laut KV.
Der DN könnte den Betrag noch als Werbungskosten geltend machen. -
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