Hallo Claudia,
falls der KV-Handelsangestellte Anwendung findet (was ich aufgrund der vorangehenden Forumsdiskussion vermute), gibt es keine zwingende Regelung für Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen, sondern nur eine Empfehlung:
Es heißt nämlich im KV-Handelsangestellte nur lapidar, dass die Reisekostenentschädigungen bei Auslandsdienstreisen jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren sind und es wird empfohlen, sich dabei an den Auslandsreisesätzen des Einkommensteuergesetzes zu orientieren.
Das abgabefreie Tagesgeld für Deutschland beträgt Euro 35,30, bei Dienstreisen in Grenzorte hingegen nur Euro 30,70.
Diese Sätze gelten jeweils für volle 24-Stunden Auslandsaufenthalt. Ist ein Auslandsaufenthalt kürzer, gilt eine Drittelung des jeweiligen Satzes: Auslandsaufenthalt mehr als 5 Stunden -> 1/3 des Tagessatzes.
Auslandsaufenthalt mehr als 8 Stunden -> 2/3 des Tagessatzes.
Auslandsaufenthalt mehr als 12 Stunden -> voller Tagessatz.
Diese Sätze sind laut KV-Handelsangestellte aber – wie gesagt – nur eine Empfehlung, sodass auch die Vereinbarung eines niedrigeren Satzes denkbar wäre. Unter den Inlandssatz (Euro 26,40 pro Kalendertag) wird man aber wohl auch bei dieser Vereinbarung nicht rutschen dürfen.
Hoffe, dieser Überblick hilft ein wenig weiter.
Schönen Abend noch.
Rafael