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  • #13467
    N.

    Dienstreise mit Firmen PKW, Rückfahrt von Tirol nach Wien:

    Die beiden Angestellten (KV Handel) sind um 4 Uhr i.d. Früh von der Dienstreise zurückgekommen.
    Von 01 bis 03 Uhr hat A. am Beifahrersitz geschlafen.
    B. hat von 22 bis 24 Uhr am Beifahrersitz geschlafen.
    Gefahren ist jeweils der andere.
    Um 3.00 Uhr waren die beiden bei der Autobahnraststation Kafee trinken.
    € 5,50 für beide.

    Bekommt er oder beide Nächtigungsgeld € 15,- ???
    Bekommen Sie das Nächtigungsgeld nur wenn sie den Kafee (€5,5) selbst bezahlen? Nur die Differenz?

    Danke für die Hilfe!

    #17696

    Laut KV-Handel dient das Nächtigungsgeld zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden.

    Meiner Ansicht nach ist das bloße Schlafen am Beifahrersitz während der Pkw-Fahrt keine wirkliche „Nächtigung“. Einerseits ist der Beifahrersitz wohl keine „Unterkunft“, andererseits fallen (anders als bei einem Hotelzimmer oder einem Schlafwagen in einem Zug) keine zusätzlichen Kosten für die Übernachtung an.

    Ich würde daher den Anspruch auf Nächtigungsgeld verneinen.
    Die auf der Autobahnraststation angefallenen Kosten für den Kaffee würde ich als vom Tagesgeld abgedeckt ansehen (und mangels Nächtigung daher nicht als zur Nächtigung gehöriges Frühstück werten).

    Schönen Abend,
    Rafael

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