Laut KV-Handel dient das Nächtigungsgeld zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden.
Meiner Ansicht nach ist das bloße Schlafen am Beifahrersitz während der Pkw-Fahrt keine wirkliche „Nächtigung“. Einerseits ist der Beifahrersitz wohl keine „Unterkunft“, andererseits fallen (anders als bei einem Hotelzimmer oder einem Schlafwagen in einem Zug) keine zusätzlichen Kosten für die Übernachtung an.
Ich würde daher den Anspruch auf Nächtigungsgeld verneinen.
Die auf der Autobahnraststation angefallenen Kosten für den Kaffee würde ich als vom Tagesgeld abgedeckt ansehen (und mangels Nächtigung daher nicht als zur Nächtigung gehöriges Frühstück werten).
Schönen Abend,
Rafael