Liebe Barbara!
Ist der DN noch in „Abfertigung alt“. Dann kann eine freiwillige Abfertigung im Jahresviertel, oder Zwölftelregelung noch gelten.
Dann wäre die Lohnart genauso gesteuert wie die freiw. Abfertigung, mit der Ausnahme das das Brutto nicht erhöht wird. Eben wie ein Sachbezug.
Ob ein Geldbetrag, oder ein Sachbezug der freiw. Abfertigung zugrunde liegt, ist nicht relevant.
Eine freiw. Abf. bei Abfertigung neu DN: LSt 67/10, SV-frei, DB,DZ und Kommst pflichtig.
Hier wäre unter Umständen ein Sachbezug als Prämie für die erfolgreiche Übergabe an den Nachfolger als „Sachbezug: Lst sonstiger Bezug, SV-lfd, DB,DZ und Kommst pflichtig“ besser, falls der DN noch im Jahressechstel Platz hat.
Merke: Hier sollte keinenfalls der Eindruck einer freiw. Abfertigung entstehen, da diese anders besteuert wird.
Hier könnte man noch im Rahmen des Erlaubten „gestalten“…
Da es keine Sachbezugsverordnung für gebrauchte Computer gibt, mußt Du den „Mittelwert am Verbrauchsort“ ansetzen. Dies ist der Restwert.
Falls der Computer ein paar Kratzer hat, bzw. die Software nicht mehr richtig funktioniert, könnte der Restwert etwas niedriger sein. 🙂
Dies sollte am Beleg notiert sein um spätere Fragen bei einer GPLA zu beantworten.