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20.12.2010 um 20:53 Uhr #15884
guten abend
ein arbeitnehmer hat ab dem 20.12.2010 urlaub( er hat 13 tage anspruch)
wenn man dann ab 20.12 die 13 tage urlaub zählt – zählt man dann einen feiertag samstag und sonntag dazu oder nichtdanke
susannedann noch eine frage
darf der arbeiter ab 20 in urlaub gehen und die firma stellt dann gleichzeitig bei der buak den antrag
oder muss die firma zuerst den antrag stellen und der arbeiter darf dann gehen?21.12.2010 um 10:07 Uhr #23242Hallo Susanne-Maria,
im Baugewerbe rechnet die BUAK mit 5-Tage-Woche (MO-FR), d.h. Samstage und Sonntage sind keine Urlaubstage, Feiertage natürlich auch nicht. Im Baugewerbe gelten der 24.12. und der 31.12. laut KV hinsichtlich des Urlaubs als Feiertage, zählen also auch nicht als Urlaubstage. Für das Bauhilfsgewerbe mag es andere Regelungen geben, da habe ich keine Erfahrungswerte.
Die BUAK gewährt den Arbeitern für Samstagsfeiertage, die sich an einen Urlaub anschließen bzw. innerhalb eines Urlaubs liegen unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Urlaubstag; diese Regelung entfällt aber ab 2011.
Wenn feststeht, daß der Arbeiter Urlaubsanspruch hat, kann er den Urlaub nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch antreten. Die BUAK muß dem Urlaub nicht zustimmen. Die Einreichung bei der BUAK erfolgt nur zu dem Zweck, daß die BUAK das Urlaubsentgelt auszahlt.
LG
Mathias21.12.2010 um 13:10 Uhr #23238hallo mathias
vielen dank für deinen hinweis mit dem 24.12 und 31 12.laut buak stehen dem arbeiter 16 urlaubstage zu
ich würde ihn vom 21.12 bis zum 18.1.2011 in den urlaub schicken und danach abmeldendas wären dann im jahr 2010 7 urlaubstage
und im neuen jahr 10 urlaubstage der zusätzliche urlaubstag vom 1.1.2010 wurde dazugezähltdarf man den antrag auf urlaubsentgelt für das jahr 2010 und 2011 gleichzeit stellen
oder darf man die urlaubstage nur für das jahr 2010 anfordern
ich möchte gerne wissen ob ich da richtig gerechnet habe
vielen dank für die rückantwort
suanne21.12.2010 um 13:30 Uhr #23239Hallo Susanne-Maria,
Anträge für 2011 kann man schon einreichen, im Portal muß man Anträge für 2010 und 2011 separat einreichen, ob das formularmäßig genauso ist, weiß ich nicht.
Die Berechnung für 2010 paßt. Vom 1.1. bis 18.1. komme ich allerdings auf 11 Urlaubstage, jedenfalls wenn der 18. der letzte Urlaubstag sein soll.
LG
Mathias21.12.2010 um 13:41 Uhr #23240hallo mathias
danke für dein hilfe und es freut mich, dass ich auf dem richtigen weg bin
wie schon erwähnt kann der arbeiter 16 tage in urlaub gehen – laut buak
und ich gehe von den 16 urlaubstagen aushabe noch einmal nachgerechnet
dann wäre er vom 21.12.2010- bis 17.1.2011 auf urlaub und mit 18.1.2011 wird er abgemeldetim jahr 2010 – 7 urlaubstage
jahr 2011
da komme ich auf 10 urlaubstage ( da der 1.1.2011 ein samstagfeiertag ist- habe ich zu den 9 tagen 1 tag dazugezählt= 10 Urlaubstage)lg
susanne.maria21.12.2010 um 14:00 Uhr #23241hallo
schon wieder hat sich ein fehler eingeschlichen
diese samstagfeiertagregelung giltet ja nur bis zum 25.12.2010laut buak hat er anspruch auf 16 urlaubstage und von diesen 16 tagen gehe ich aus
arbeiter geht vom 21.12.bis 14. 1.2011 in urlaub ( 16 tage urlaub) und wird mit 17. januar 2011 abgemeldet
nochmal zum jahr 2011 dass wären dann – 9 urlaubstage
danke im voraus für die hilfe
lg suanne – maria21.12.2010 um 14:03 Uhr #23236Hallo Susanne-Maria,
wie ich bereits oben geschrieben habe, entfällt die Samstagsfeiertagsregel ab 2011, d.h. es gibt für den 1.1.11 keinen Extra-Urlaubstag mehr. Außerdem funktioniert das so, daß dieser Urlaubstag gutgeschrieben wird. Du kannst ihn nicht einfach bei der Einreichung abziehen. Vom 1.1. bis 18.1. sind es 11 Urlaubstage.
LG
Mathias21.12.2010 um 14:10 Uhr #23237hallo mathias
danke für deinen hinweis und dass mit der feiertagsregelung habe ich schon verstandenlg
susanne-maria29.12.2010 um 20:34 Uhr #23231guten abend
dann habe ich noch eine fragenachdem das urlaubsentgelt eingereicht wurde überweist die urlaubskasse einen betrag aufs firmen treuhandkonto
was passiert dann weiter
muss die firma dem arbeitnehmer geld überweisen- wenn wie berrechnet man sich den betrag oder
gehört der firma dann das gelddanke für die hilfe
susanne30.12.2010 um 9:48 Uhr #23232Hallo Susanne,
nein das Geld gehört natürlich nicht der Firma, sonst bräuchte man kein spezielles Treuhandkonto.
Die Firma bekommt von der BUAK eine Aufstellung über die gezahlten Brutto-Urlaubsentgelte sowie die Nebenleistungen für Dienstgeberabgaben. Der von der BUAK mitgeteilte Bruttobetrag ist zu je 50 % laufender Lohn und Sonderzahlung.
Die Firma muß dann die Brutto-Urlaubsentgelte entsprechend abrechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge an die Arbeiter auszahlen. Die danach auf dem Treuhandkonto verbleibenden Beträge sind für die Lohnabgabenzahlungen zu verwenden.
LG
Mathias30.12.2010 um 9:53 Uhr #23233hallo mathias
danke für deine rasche antwort
susanne23.1.2011 um 22:25 Uhr #23243Hallo Mathias!
Auch ich habe eine Frage zu diesem Thema – sie geht jedoch in eine andere Richtung.
Kann ein BUAK-Arbeiter abgemeldet werden, wenn er noch offenen Urlaubsanspruch bei der BUAK hat?
Der Arbeiter wird deshalb abgemeldet, weil der Betrieb über die Wintermonate ca. 9 Wochen komplett zugesperrt wird.Beim Austritt bekommt der Arbeiter eine Bestätigung, dass er zum Tag X (ein bestimmtes Datum ist festgesetzt) zu den selben Konditionen
wieder beschäftigt wird und dass alle Ansprüche weiterlaufen.
Ist das rechtlich möglich?Und noch etwas anderes,
kann ein BUAK-Arbeiter in Pension gehen, wenn er noch offenen Urlaubsanspruch hat – bzw. muss der Dienstgeber den Arbeiter so lange angemeldet lassen,
bis der gesamte Urlaub verbraucht ist oder kann er den Arbeiter abmelden und dieser fordert dann den noch offen Urlaub direkt bei der BUAK zur Überweisung an sein privates Konto an?Schöne Grüße und ich hoffe auch viele informative Antworten,
Carina25.1.2011 um 10:07 Uhr #23234Hallo Carina,
der Sinn der BUAK ist ja, daß der Arbeiter Urlaubsansprüche von einem Arbeitgeber zum nächsten mitnehmen kann. Natürlich kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden, auch wenn bei der BUAK Urlaubsansprüche bestehen.
Selbstverständlich kann man einem Arbeiter bei einer Kündigung auch eine Wiedereinstellungszusage geben. Allerdings hat das mit den Urlaubsansprüchen bei der BUAK nichts zu tun, weil die Urlaubsansprüche in der BUAK dem Arbeiter ohnehin erhalten bleiben.
Zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kommt es nur dann, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt einer Kündigung einen Urlaubsanspruch erworben hat UND diesen auch geltend macht. In diesem Fall ist der Urlaub zu gewähren und das Arbeitsverhältnis wird entsprechend verlängert, sofern der Zeitraum zwischen Ausspruch der Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des Urlaubs nicht ausreicht.
Wenn der Arbeiter in Pension geht und den Urlaub beim Arbeitgeber nicht geltend macht, bekommt er die offenen Ansprüche von der BUAK ausgezahlt.
LG
Mathias27.1.2011 um 9:15 Uhr #23235Hallo Mathias!
Danke für deine Antworten!
Ich hab mir das eh so gedacht, wollte aber auf Nummer sicher gehen.Lg Carina
14.7.2012 um 0:18 Uhr #23244Hallo
ich habe da mal eine frage betreff urlaubsgeld auszahlen ..
habe meine lehrstelle bei einer BauFirma abgebrochen…
hab aber noch 12urlaubstage bei der Buak offen die ich jetzt gern schnellst möglich ausbezahlt möchte(brauche)..!ist das eigentlich möglich ?!
wenn ja was muss ich tun?!mir wurde gesagt das ich 6monate warten muss bis ich anspruch darauf habe , doch das geld würde ich zurzeit dringent brauchen..!!!
mfg. Thomas
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