Die Blockzeit gilt als erreicht, wenn eine Arbeitsleistung von ununterbrochen zumindest drei Stunden, die in die Zeit zwischen 19 uhr und 7 Uhr fällt, erbracht wird.
Meine Frage ❓
Nachtarbeit eines Arbeitnehmers von 3:30 – 11:45
Nachtarbeitszulage von 3:30 – 6:00 = 2,50 Stunden
die Blockzeit von 3:30 – 7:00 = 3,50 Stunden ist erbracht – die Nachtarbeitzulage steuerfrei
Schichtarbeit eines Arbeitnehmers von 12:00 – 22:00
Überstunden von 20:00 – 22:00 = 2 Stunden
die Blockzeit von 19:00 – 22:00 = 3 Stunden ist
erbracht – die Überstundenzuschläge daher steuerfrei
ist das richtig ❓
lg Romana