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- Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 8 Monate von Roland.
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12.5.2010 um 14:28 Uhr #15625
Hallo!
Ich habe folgende Frage: Ich war zunächst über zwei Jahre bei meinem ehemaligen Dienstgeber beschäftigt und habe danach für ein Jahr in die Bildungskarenz gewechselt. Die 36 Beitragsmonate für den Verfügungsanspruch über die Abfertigung hätte ich also zusammen. Das Dienstverhältnis zu meinem ehemaligen Dienstgeber wurde gleich nach dem Ende der Karenz einvernehmlich aufgelöst.
Jetzt teilt mir die Mitarbeitervorsorgekasse mit, dass in meinem Fall kein Auszahlungsanspruch besteht, weil ich nicht drei Jahre bei meinem Dienstgeber war, sondern für die Zeit der Bildungskarenz der FLAF die Beiträge gezahlt hat. Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage teilte man mir mir, dass das „irgendwo im BMSVG“ stehe oder in den „Bestimmungen betreffend die Karenz“, da habe es „vor nicht allzu langer Zeit eine Änderung“ gegeben. Früher sei in solchen Fällen ausgezahlt worden, jetzt aber nicht mehr.
Ich finde eine solche Gesetzesstelle allerdings nirgends und kann dieser Auskunft nicht ganz glauben. Schon gar nicht, wenn man mir nicht einmal sagen kann, wo das steht. Meiner Meinung nach sind die Voraussetzungen für den Verfügungsanspruch gegeben, weil ich (a) die 36 Monate zusammen habe und (b) das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Lösung beendet wurde. Die Bildungskarenz per se beendet ja das Dienstverhältnis nicht, sondern wurde es erst danach beendet.
weiß jemand, was die MVK meinen könnte und ob diese Auskunft überhaupt stimmt?
12.5.2010 um 23:52 Uhr #22648Hallo!
Ich sehe das eigentlich so wie du!
Gemäß § 14 Abs. 2 Z4 BMSV sind nämlich Zeiten gem. §§ 6 (da gehts um die „normalen“ Beitragszeiten) und 7 (da gehts um die „speziellen“ Beitragszeiten, auch um die Bildungskarenz) zusammenzurechnen.
Die Bestimmung im AVRAG bzw. MSchG bzw. VKG, dass die Bildungskarenz auf Ansprüche, die sich aus der Dauer des Dienstverhältnisses ergeben, nicht angerechnet wird, spielt hier mE absolut keine Rolle.Viel Glück bei der Durchsetzung des Anspruchs!
LG
14.5.2010 um 8:06 Uhr #22650Vielen Dank für Deine Antwort!
Habe inzwischen auch im Ministerium nachgefragt, die haben mir das ebenfalls bestätigt (nur mit der Maßgabe, dass nicht der FLAF die Beiträge zahlt, sondern im Fall der Bildungskarenz die Gebarung Arbeitsmarktpolitik).
Ich habe jetzt einen eingeschriebenen Brief an die MVK geschickt und werde mal sehen, was sie antworten. Da können sie mich nicht so einfach abwimmeln wie am Telefon.
14.5.2010 um 8:18 Uhr #22651Hab mir gerade die von Dir zitierten Bestimmungen des AVRAG, MSchG und § 67 EStG angeschaut – ich glaube, Du hast es genau auf den Punkt gebraucht. Genau das werden sie meinen. Ich sehe es aber so, dass es hier um die Bezüge geht, die man vom Arbeitgeber erhält (und infolgedessen um die Abfertigung alt und nicht neu). Die Abfertigung neu ist zwar auch irgendwo in § 67 EStG erwähnt, aber irgendwie erscheint mir das systemwidrig, dass die auch damit gemeint sein soll.
Vielen Dank nochmal, darauf wär ich ohne Deine Hilfe nicht gekommen.
18.5.2010 um 0:02 Uhr #22649Hallo!
Sehr gern geschehen, hoffentlich gibt’s dann auch gute Nachrichten!
LG
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