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- Dieses Thema hat 6 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 Jahre, 10 Monate von Roland.
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21.12.2011 um 11:12 Uhr #15351personalverrechnerTeilnehmer
Hallo,
eine Dienstnehmerin ist per 1.8.2011 für ein Jahr in Bildungskarenz gegangen.
Nun ist sie schwanger. Errechneter Geburtstermin ist der 10.05.2012.
Nun meine Fragen:
Müssen wir als DG die Arbeits- und Entgeltbestätigung senden? Und wenn ja, welche Bemessungsgrundlage (vor Beginn Bildungskarenz)?
Während dem MSch entsteht Urlaubsanspruch. Hat sie trotz Bildungskarenz hier auch Anspruch auf UR?Danke für deine Antwort!
22.12.2011 um 0:37 Uhr #21959Hallo!
Befand sich eine Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Beginns des
Wochengeldanspruches in Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeldleistung
durch das Arbeitsmarktservice (AMS), so ist das
Wochengeld so zu bemessen, dass es aus dem durchschnittlichen
„Arbeitsverdienst“ der letzten 13 unmittelbar vor dem Antritt der
Bildungskarenz gelegenen Wochen zu bilden wäre (zuzüglich anteilige
Sonderzahlungen). Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 41 Abs .1 Satz
2 AlVG iVm § 162 Abs. 3 und 4 ASVG.In diesem Sinne wäre daher eine A + E für Wochengeld zu übermitteln.
§ 12 Abs. 3 AVRAG regelt den Fall eines Beschäftigungsverbotes innerhalb der Bildungskarenz:
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
Somit ensteht für mich völlig unstrittig ein Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes.
LG
23.12.2011 um 8:25 Uhr #21958personalverrechnerTeilnehmerHallo Roland,
herzlichen Dank für deine schnelle und ausführlich erklärte Antwort!
LG
25.1.2012 um 10:44 Uhr #21963personalverrechnerTeilnehmerHallo,
ich war vor ein paar Tagen auf einem Seminar und ich habe dort folgendes gehört:
Die Arbeitnehmerin befindet sich zur Zeit des Beginns des absoluten Beschäftigungsverbotes in Bildungskarenz.
Wochengeldbezug: Weiterbildungsgeld erhöht um 80%
OGH 10 ObS 29/10s vom 19.10.2010Das würde doch bedeuten, dass der Arbeitgeber keine Arbeits- und Entgeltbestätigung schicken muss.
Freundliche Grüße!
27.1.2012 um 8:56 Uhr #21960Hallo!
Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Bildungskarenz im Anschluss an eine „normale Mutter- oder Väterkarenz“ vereinbart wurde!
(siehe genau dieses Judikat!)
Möglicherweise hat das der/die Vortragende nicht erwähnt (hoffentlich war’s nicht ich selbst!).LG
27.1.2012 um 10:57 Uhr #21962personalverrechnerTeilnehmerHallo Roland,
danke für die Antwort.
In unserem Fall war die DN vor der Bildungskarenz nicht in Karenz, sondern war als Teilzeitkraft beschäftigt. Für uns gilt diese Judikatur also nicht. Wir werden eine A+E senden müssen.
Ich war auf einem WIFI-Seminar und der Trainer hatte auch deine Initialien – vielleicht ist es Zufall oder du warst es wirklich.
LG
28.1.2012 um 22:42 Uhr #21961Hallo personanverrechner!
Dann wars wohl tatsächlich ich – dachte, dass ich’s überall erwähnt habe, sorry!
LG
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