Bildungskarenz nach freiw. Karenz

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 Jahre von Roland.
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  • #16452

    Mit einer Dienstnehmerin wird im Anschluß an die gesetzliche Karenz eine Karenzierungsvereinbarung für 6 Monate abgeschlossen.
    Hier wird vereinbart, daß der Kündigungs- und Entlassungsschutz 4 Wochen nach dem Ende des gesetzlichen Karenzurlaubes endet.
    Zusätzlich vereinbart man den Dienstantritt mit Jänner 2014.

    Nun möchte die Dienstnehmerin eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen – Dauer Jänner – Dezember 2014.

    Meine Fragen dazu:
    1.) Ist eine Bildungskarenz überhaupt möglich, da ja das Dienstverhältnis durch die freiw. Karenz nach der gesetzl. Karenz beendet worden ist?
    2.) Wenn wir dieser Bildungsmaßnahme zustimmen, kann die Dienstnehmerin im Anschluss die Wiedereinstellung verlangen? Aus heutiger Sicht wissen wir noch nicht, ob eine weitere Beschäftigung möglich ist.
    3.) Kann nach dieser Bildungskarenz eine Elternteilzeit (mit vorheriger 3-monatiger Ankündigung) beansprucht werden? Die betrieblichen Voraussetzungen sind bei uns erfüllt.
    4.) Welches Vorgehen wäre hier sinnvoll?

    Vielleicht kann mir jemand dazu einen Tipp geben und ich danke schon im Voraus!

    #24419

    Hallo Berta,

    die Frage 1 ist mit „NEIN“ zu beantworten, daher erübrigen sich die anderen Fragen.

    Dies deswegen, da man für den Bezug von Weiterbildungsgeld seit 1.7.2013 eine 6monatige vollversicherte Tätigkeit vor der Bildungskarenz benötigt.
    Ausnahme, die über eine Übergangsregelung geregelt wurde, ist eine Bildungskarenz direkt im Anschluss an eine gesetzliche Elternkarenz.

    EDIT 10.12.2013: Ich hab‘ da etwas übersehen:
    § 83 Abs. 12 AlVG regelt Folgendes:
    (12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.

    D.h. dass in deinem Fall ev. doch eine Bildungskarenz samt Weiterbildungsgeldbezug möglich ist!
    Entscheidend ist, ob die 6 Monate überschritten sind!

    LG

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