Hallo Berta,
die Frage 1 ist mit „NEIN“ zu beantworten, daher erübrigen sich die anderen Fragen.
Dies deswegen, da man für den Bezug von Weiterbildungsgeld seit 1.7.2013 eine 6monatige vollversicherte Tätigkeit vor der Bildungskarenz benötigt.
Ausnahme, die über eine Übergangsregelung geregelt wurde, ist eine Bildungskarenz direkt im Anschluss an eine gesetzliche Elternkarenz.
EDIT 10.12.2013: Ich hab‘ da etwas übersehen:
§ 83 Abs. 12 AlVG regelt Folgendes:
(12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.
D.h. dass in deinem Fall ev. doch eine Bildungskarenz samt Weiterbildungsgeldbezug möglich ist!
Entscheidend ist, ob die 6 Monate überschritten sind!
LG