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27.9.2011 um 7:22 Uhr #16123
Frage bitte.
DN meldet sich nicht – Bildungskarenz endet mit 30.9. Sie ist angeblich im Ausland.
Muss DN eine Kündigung aussprechen? Mit der normalen gesetzlichen Kü-Frist? Oder muss der DN eine gewisse Zeit nach Ende der Karenz abwarten? (Kü-Schutz gibt es ja keinen!)
Wie würdet ihr das handhaben. Konkret weiß ich nicht, ob ich die DN mit Ende September mit Ende Beschäftigung abmelden kann, oder nicht.
Danke euch sehr!
lg
Gaby27.9.2011 um 8:15 Uhr #23794Es gibt sehr wohl einen Kündigungsschutz und zwar einen Motivkündigungsschutz, dh der DG darf keine Kündigung wegen einer Bildungskarenz aussprechen. Natürlich kann der Dienstnehmer kündigen (auch wenn er einen Kündigungsschutz genießt). Warum sollte sich die DN melden? Sie muss am 1.10. einfach wieder zum Dienst antreten. Warum solltest du sie abmelden? Ich verstehe auch nicht warum die Dienstnehmerin eine Kündigung aussprechen sollte.
Bitte um genauere Infos.
27.9.2011 um 8:37 Uhr #23795Wenn sie am 3.10. nicht antritt, wird sie fristlos gekündigt. lt. Chef.
Es ist unausgesprochen hier im Betrieb klar, dass sie nicht mehr kommen wird, da sie nach Szb. übersiedelt ist.
Da es aber keine Vereinbarung oder einvernehmliche Lösung gibt, bis dato, war mir nicht klar wie die vorgehensweise korrekt am nächsten Montag ist.
Lt. Chef – siehe oben. Ich hoffe, das passt.
Motivkündigung ist es keine, da sie ihr Jahr Karenz ja hatte. Soweit ich weiß, ist sie am Montag definitiv nicht da.DANKE!
27.9.2011 um 8:55 Uhr #23796Was verstehst du unter „fristloser Kündigung“? Ich gehe davon aus, dass du bzw. dein Chef eine Entlassung meint. Bei einer Entlassung gibt es keine Vereinbarung oder einvernehmliche Lösung. Wenn man jemanden entlassen möchte, muss ein Entlassungsgrund vorliegen, ein solcher wäre zB wenn jemand ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund für längere Zeit die Arbeit unterlässt oder diese beharrlich verweigert. Eine Entlassung ist eine einseitige Willenserklärung die unverzüglich ausgesprochen werden muss.
Ich würde die DN – falls sie wirklich nicht erscheint, nachweislich schriftlich auffordern, unverzüglich zum Dienst anzutreten, und ihr widrigenfalls die Entlassung androhen. Frist setzen nicht vergessen. Für die Dauer ihres Nichterscheines ist ihr, wenn sie keinen rechtmäßigen Hinderungsgrund angibt (Krankheit, etc.) kein Entgelt zu zahlen. Falls sie sich innerhalb der Frist meldet und angibt sie möchte nicht mehr kommen, dann wäre es ein unberechtigter vorzeitiger Austritt ihrerseits. Wenn sie sich überhaupt nicht meldet, könnt ihr die Entlassung aussprechen (dabei auf die gesetzte Frist achten). Problematisch kann hier immer der Zugang der Erklärung sein, eine Entlassung muss nämlich – um rechtswirksam zu sein – dem Gegenüber auch zur Kenntnis gelangen.
Habt ihr eine gültige Adresse?
27.9.2011 um 9:23 Uhr #23792Aha – das wusste ich nicht. Welche gesetzliche Frist gibt es für das Aussprechen einer Entlassung?
Wir haben eine Adresse in Szbg. ich hoffe, sie ist auch dort…
Danke!27.9.2011 um 11:05 Uhr #23797…bei einer Entlassung gibt es keine „gesetzliche“ Frist…eine Entlassung muss nur unverzüglich nachdem der Entlassungsgrund vom Dienstnehmer gesetzt wurde ausgesprochen werden. Ich habe lediglich gemeint, du solltest die im Brief an die Dienstnehmerin indem du sie zum Wiederantritt aufforderst gesetzte Frist bis wann sie reagieren muss beachten bevor du die Entlassung aussprichst.
27.9.2011 um 11:08 Uhr #23793Ja das ist klar – ok. danke!
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