Hallo!
Grundsätzlich sind Arbeitsmittel und Mittel des Arbeitsschutz nicht SV und LSt pflichtig.
Außer sie gehen in das Eigentum des Dienstnehmers über.
Deshalb: Die Bildschirmbrille bleibt im Eigentum des Dienstgebers.
Ein prozentueller Sachbezug für Benutzung in der Freizeit ist mir nicht bekannt.
Bei Austritt des Dienstnehmers aus dem Unternehmen, falls die Bilschirmbrille in sein Eigentum übergeht, nimmt man wohl „den Mittelwert des Verbrauchsorts“ als Kaufpreis oder Sachbezug.
Einzige Ausnahme für einen sofortigen Sachbezug könnte eine Brille mit Luxuskomponente sein. Z.B. Fassung für € 500,- Ob, und ab welchem Wert dies zutrifft beantwortet Dir Dein Finanzamt mit einer Anfrage nach § 90 EStG.