Hallo dobibeda,
mit den angegebenen Daten kann ich mir keine schlüssige Lösung zusammenreimen:
Karenz nach MSchG ist maximal bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes möglich. Mir ist daher nicht klar, wie die Karenz vom 12.04.02 bis 08.08.04 dauern konnte (also circa 2 Jahre + 4 Monate). Die Karenzdauer ist aber natürlich wichtig, weil Elternkarenz für dienstzeitabhängige Ansprüche im Regelfall nicht mitzählt (Ausnahmen siehe § 15f Abs 1 MSchG).
Falls es ein Tippfehler sein sollte und die Karenz nur 1 Jahr + 4 Monate dauerte, käme ich auch zum Ergebnis, dass ein Biennalsprung mit 1.5.06 stattfinden müsste.
Vom 11.1.93 ausgehend hat die Angestellte nämlich – wenn man eine Karenz von 1 Jahr + 4 Monate annimmt – im Laufe des Mai 2006 die 12 Jahre erfüllt.
Und im § 17 Abs 5 KV-Angestellte-Metallgewerbe heißt es:
„Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppenjahre vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.“
Schöne Grüße,
Lisa