Betriebliche Mitarbeitervorsorge Kap. 36.1.3.3.3.

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  • #13962

    Sehr geehrte Familie Ortner!

    In Ihrem Buch Personalverechnung in der Praxis wird im Kapitel 36.1.3.3.3. die Bemessungsgrundlage für die MV-Beiträge bei Anspruch auf Krankengeld behandelt. Dabei wird festgehalten, dass zur Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage der Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen ist. (In Ihrem Beispiel Februar).
    3 Absätze weiter:
    Im Fall der ausschließlichen Gewährung von Krankengeld zahlt der Arbeitgeber die MV-Beiträge weiter. Die fiktive Bemessungsgrundlage beträgt 50% vom letzen laufenden SV-pflichtigen Bezug??
    In Ihrem darauf folgenden Beispiel 202 wird jedoch wieder der Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles herangezogen und nicht der letzte laufende SV-pflichtige Bezug (April) bei 0% Entgeltfortzahlung.

    Bitte um Klarstellung ob bei 100% Krankengeld und 0% EFZG der Kalendermonat vor Eintritt Versicherungsfall oder der letzte laufende SV-pflichtige Bezug zur Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage der MV-Beiträge herangezogen werden soll.

    Vielen Dank
    Eveline

    #18847

    Hallo Eveline!

    Darf auch ich dir eine Antwort geben?

    Die MV-Beiträge bemessen sich in diesem Fall vom letzten Monat VOR Eintritt des Versicherungsfalles (also Februar).
    Das Beispiel Nr. 202 ist also richtig gelöst.

    Siehe dazu auch BMVG-Frage-und Antwort-Protokoll Frage 66.

    LG

    #18848

    Vielen Dank Roland!

    Aber leider ist diese Anwort für mich nicht ausreichend.

    Warum nur in diesem Fall?
    Und warum nicht der letzte laufende SV-pflichtige Bezug wie bei ausschließlichen Gewährung von Krankengeld?

    Konnte leider den BMVG-Fragen und Anwort-Katalog der GKK nicht aufrufen. Dürfte eine Internetproblem sein.

    Nochmals Danke!
    Eveline

    #18849

    Hallo Eveline!

    Habe dir den Text des Protokolls Frage 66 unten reingestellt. Also das ist schon etwas verwirrend geschrieben und bietet tatsächlich den von dir beschriebenen Interpretationsspielraum. (Bin jetzt auch sehr verwirrt; war eigentlich immer überzeugt davon, dass es so zu rechnen ist wie im Beispiel 202 im „großen Ortner“) – ich werde daher mal Herrn Ortner kontaktieren, was er dazu sagt.

    Als Orientierungshilfe auch § 7/(3) BMVG:
    Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.

    Frage (Nr. 66) aus BMVG Frage-Antwort-Protokoll:
    Wie sind MV-Beiträge inkl. SZ bei Krankenständen zu beurteilen?
    – Welche Beitragsgrundlage ist heranzuziehen?
    – Wird die fiktive Bemessungsgrundlage herangezogen oder
    – die Bemessungsgrundlage vom 50%igen Teilentgelt?

    Anwort:
    100% Entgeltfortzahlung:
    Während 100%-iger Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber ist diese Zahlung Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsbeiträge.
    Gewährung von Krankengeld
    Im Falle der Gewährung von Krankengeld, zahlt der Dienstgeber die Abfertigungsbeiträge weiter. Die fiktive Bemessungsgrundlage beträgt 50 % vom letzten Bezug.
    50% EFZ/50% Krankengeld
    Im Falle von jeweils 50 %-iger Zahlung von Entgelt und Krankengeld, beträgt die Bemessungsgrundlage für Krankengeld, 50 % von der Bemessungsgrundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles, die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bemisst sich
    am laufenden Lohn. Die Grundlage ist in diesem Fall insgesamt aber maximal 100% des vorherigen Entgeltes. Wird das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit beendet, ist ab diesem Zeitpunkt Beitragsgrundlage nur mehr das fortgezahlte Entgelt (keine zusätzliche
    fiktive Bemessungsgrundlage).
    Erhält der Dienstnehmer volles Krankengeld und zusätzlich vom Dienstgeber eine Zahlung z.B. in Höhe von 25%, ist die fiktive Bemessungsgrundlage für das Krankengeld heranzuziehen. Die 25 %-Entgeltfortzahlung ist sv-frei zu werten, weil es sich um einen Zuschuss unter 50 % handelt (§ 49 Abs. 3 ASVG) und auch für die Bemessung des Abfertigungsbetrages nicht zu berücksichtigen ist.

    Schöne Grüße

    #18850

    Liebe Eveline,

    geben Sie Ihre Telefonnummer dem Lindeverlag (verbunden mit der Bitte, diese an mich weiterzuleiten) bekannt und ich werde mit Ihnen gerne Kontakt aufnehmen.
    Herrn Roland Pühringer möchte ich auf diesem Wege für seine ausführliche Beantwortung Ihrer Frage danken. Er hat seine Sache wieder meisterhaft gelöst!

    Liebe Grüße
    Wilfried Ortner

    #18851

    Mit der Bitte um Weiterleitung an Familie Ortner!

    Meine Telefonnummer: 0732-6914-2273

    Vielen Dank
    Eveline

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