Hallo,
ich halte mich an die Broschüre „BMVG Fragen und Antworten Katalog MVK“ in dem es lautet:
FRAGE:
Dienstnehmer nimmt die Arbeit am 31.07. auf.
Ist für den 31.08. der Abfertigungsbeitrag zu entrichten?
ANTWORT:
Grundsätzlich wäre in diesem Fall der 31.8. der Beginn der Abfertigungszahlung. In diesem Einzelfall ist es allerdings der 1.9.
FRAGE:
Ist es richtig, dass grundsätzlich der gleiche Tag des nächsten Monats der Beginn ist und die Beitragspflicht nur dann am Ersten des übernächsten Monats beginnt, wenn es im nächsten Monat den gleichen Tag nicht gibt?
Warum ist der Arbeitsbeginn am 31.7. ein Einzelfall, bei dem die Beitragspflicht nicht am 31.8. beginnt. Wäre ein zweiter solcher Einzelfall der Arbeitsbeginn 31.12./Beitragspflicht ab 1.2.?
ANTWORT:
Ja. In jenen Fällen, in denen der Beginn auf den 31. eines Kalendermonates fällt, akzeptieren die KVT auch den Beginn mit 1. den nächsten Monats.
Ich hoffe ich konnte damit ein wenig helfen
Liebe Grüße aus Salzburg
hubert k.