Liebe Andrea (Rawuzl), liebe Andrea (1965), 😀
wie zutreffend ausgeführt, besteht während einer bloß vereinbarten Karenz grundsätzlich kein besonderer Bestandschutz. Dies ergibt sich schlicht und einfach daraus, dass eine vereinbarte Karenz von einer Karenz gemäß MSchG bzw VKG zu unterscheiden ist.
Demgemäß kann man an sich nach Ablauf der 4-wöchigen Behaltefrist im Anschluss an die gesetzliche Karenz ohne gerichtliche Zustimmung kündigen.
Aus taktischer Sicht ist allerdings zu empfehlen, die Kündigung nicht sofort nach der 4-wöchigen Behaltefrist auszusprechen, sondern zumindest einen kleinen „Zeitpolster“ einzuschieben. Dies hat insb den Grund, dass eine sofortige Kündigung nach der Behaltefrist uU eine Kündigungsanfechtung wegen behaupteten verpönten Motivs (Kündigung wegen der in Anspruch genommenen Karenz) provozieren könnte.
Lässt man hingegen ein paar Wochen verstreichen, liegt die Argumentation, die Kündigung sei nur wegen der Karenz erfolgt, nicht mehr so sehr auf der Hand, sodass die Chancen einer Motivkündigungsanfechtung sinken und man sich als Arbeitgeber daher im Regelfall leichter tun wird.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft