Beschäftigung während Karenz

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  • #13181

    Ich habe eine DN, die während der Karenz geringfügig arbeitet, und nächstes Jahr im Jänner und Februar vollversichert arbeiten möchte (mit ca. 900,– brutto pro Monat). Sie ist mit ihrem „normalen“ DV in der Abfertigung alt – mit der geringfügigen Beschäftigung in der Abfertigung neu – wo ist sie im Jänner und Februar? Sind hier Beiträge in die MVK zu entrichten? Wer kann mir helfen? L.G. Edith

    #17037

    Hallo Edith!

    Die während einer Karenz mit dem Dienstgeber vereinbarten Beschäftigungen (wie eben die von dir angesprochen geringfügige Beschäftigung oder für 13 Wochen im Jahr auch eine mehr als geringfügige) gelten als eigenständige Dienstverhältnisse.

    Wie du richtig erkannt hast, ist die DN mit diesen eigenen DV MVK-pflichtig, das gilt auch, wenn das Beschaftigungsausmaß die Vollversicherung auslöst.

    LG Mr. T.

    #17038

    Dieses Thema wurde im Forum schon einmal angesprochen: Themenbereich „Ende DV“ Punkt „Abfertigung“. Damals hat die pvred geantwortet, dass vollversicherte Monate einer Parallelbeschäftigung zum DV alt und somit der Abf alt hinzugerechnet werde. Wenn man aber auch MV Beiträge dafür bezahlen soll, ist das dann nicht doppelt ??

    Ich hatte einen ähnlichen Fall: mit dem Ende der Geringfügigkeit während der Karenz wurde dann aber dieses paralle gfg DV beendet und das „alte“ DV in eine Elternteilzeit abgeändert.

    #17039

    Sehr geehrte Frau Edith!

    Mr. T. hat Ihre Frage bereits korrekt beantwortet.

    Hier nochmals meine Anmerkungen, welche ich bereits im anderen Thread (von Fr. Ursula angesprochen) geschrieben habe:

    Wird während der Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen, handelt es sich – wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung, während der Karenz – um ein zweites, vom karenzierten Arbeitsverhältnis unabhängiges (befristetes) Beschäftigungsverhältnis.

    Die Auswirkungen einer solchen Beschäftigung auf den Abfertigungsanspruch im karenzierten Arbeitsverhältnis hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 23 Abs. 1a AngG ist bloß eine geringfügige Beschäftigung nach § 15 e Abs. 1 bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen. Es ist aber davon auszugehen, dass § 23 Abs. 1a AngG analog anzuwenden ist.

    L.G.

    Gerhard 8)

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