Hallo Jenny!
Entscheidend ist hier auch die RZ 187:
4.2.4.7 Angemessenheitsprüfung
187
Die Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988) erstreckt sich auch auf
Personen- und Kombinationskraftwagen, die ausschließlich von Arbeitnehmern des
Unternehmens genutzt werden. Eine Kürzung der Anschaffungskosten für den
Unternehmensbereich entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich des
unangemessenen Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet, wobei Kostenbeiträge in
diesem Fall zuerst gegen unangemessene Aufwendungen zu verrechnen sind, ein
übersteigender Teil hingegen den Sachbezugswert kürzt (Beispiele siehe EStR 2000
Rz 4782).
Somit beträgt der SB 600,–!
LG