Hallo Andrea!
Der Sachbezug bein einem neuen KFZ wird von den tatsächlichen Anschaffungskosten, d.h. vom rabattierten Betrag berechnet.
Dazu die RZ 178 aus den LSt-RL:
4.2.4.4 Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert
178
Bei Neufahrzeugen ist der Sachbezugswert auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) zu ermitteln. Der Sachbezugswert
ist demnach immer vom Bruttobetrag des Fahrzeugpreises, also auch im Falle eines
Vorsteuerabzuges des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe zu berechnen.
Bei im Ausland erworbenen Neufahrzeugen ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) auszugehen, daher sind für die
Bemessungsgrundlage des Sachbezugswertes die Anschaffungskosten im Ausland (netto),
die Normverbrauchsabgabe und die inländische Umsatzsteuer anzusetzen.
LG