Hallo Caro, hallo Martin,
ich schließe mich der Vermutung von Martin an.
Einen weitere Mitteilungsfrist gibt es auch noch, die allerdings der Arzt wohl eher nicht gemeint hat: Vier Wochen vor dem Beginn der Achtwochen-Frist (Schutzfrist) vor Geburt (somit 12 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung) hat die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf den Beginn der Achtwochen-Frist aufmerksam zu machen (§ 3 Abs 4, 2.Satz MSchG).
Übrigens: Das Unterlassen der Schwangerschaftsmitteilung durch die Dienstnehmerin ändert nichts am Kündigungs- und Entlassungsschutz, sofern die Dienstnehmerin im Falle einer Kündigung/Entlassung die Mitteilung binnen fünf Arbeitstagen nachholt.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft