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- Dieses Thema hat 5 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 Jahre von ditzy01.
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4.3.2010 um 15:54 Uhr #15760
Hallo liebes Forum!
Ich habe ein Beispiel zu lösen, bin mir dabei jedoch nicht ganz sicher – vielleicht kann mir der Ein oder Andere hier behilflich sein, wäre super.
Angabe zum Beispiel:
1. Ein Mitarbeiter, keine Unterhaltspflichten, verdient netto 1.450 Euro. Sie haben in Ihren Unterlagen aktuelle Pfändungen eines Telefonanbieters über 246 Euro, eingelangt am 14. März 2009 und eines Versandhauses über 997 Euro, eingelangt am 29. März 2009. Am 7. April 2009 erhalten Sie eine Unterhaltsexekution für rückständige Alimente von 2.459 Euro.
2. Füllen Sie die Drittschuldnererklärung für die Unterhalsexekution korrekt aus und geben Sie an, bis wann Sie diese retournieren müssen und wer aller sie erhalten muss.
3. Berechnen Sie die pfändbaren Beträge für die Monate März, April und Mai und geben Sie auch an, welcher Gläubiger welchen Betrag erhält. Im Monat Juni wird zusätzlich eine Urlaubsbeihilfe von netto 1.500 Euro ausbezahlt. Berechnen Sie die pfändbaren Beträge für Juni.
Vielleicht kann mir jemand behilflich sein, wäre echt super 🙂
Vielen Dank und liebe Grüße
16.3.2010 um 11:27 Uhr #22934Kann mir hier keiner helfen? 🙁
16.3.2010 um 11:51 Uhr #22935ingridBTeilnehmerWobei kennst du dich denn nicht aus?
Klingt wie ein Schulbeispiel. Sollen wir da wirklich schummeln? ;o)16.3.2010 um 12:17 Uhr #22933Ich weiss einfach nicht, wie dieses Beispiel zu lösen ist bzw. wie die Aufstellung aussieht … nein nein -gg- in der Schule bin ich schon LANGE nicht mehr, keine Sorge 🙂
16.3.2010 um 13:01 Uhr #22932ingridBTeilnehmerAlso auf der Drittschuldnererklärung für die Unterhaltsexekution gibt es zwei vorrangige Exekutionen. An erster Stelle die Telefonkosten, danach das Versandhaus.
Exekutiert wird in erster Linie für die Telefonkosten; nur den Unterschiedsbetrag zwischen „normalem Existenzminimum“ und dem Erhöhten für Unterhaltsexekutionen wird für die Unterhaltsrückstände verwendet. (Vorrangig ist hier der laufende Unterhalt, dann erst werden Unterhaltsrückstände abgebaut.)Zur Berechnung der zu exekutierbaren Beträge holst du dir am Besten die Tabellen aus dem Internet.
Vl klappt der folgende LinkUnd vl findest du dort auch noch einige Antworten auf deine Fragen. Und wenn´s garnicht geht, dann hat es sich bewährt meiner Meinung nach – bei verzwickten Fällen – direkt den zuständigen Gerichtspfleger anzurufen. Zumeist ist man bei den Gerichten sehr hilfsbereit.
LG
Ingrid9.10.2013 um 18:59 Uhr #22936Hallo,
eine Frage: ich mache derzeit die Ausbildung zum Personalverrechner über ein Fernlehrinstitut.
Genau dieses Beispiel kommt in meinen Unterlagen auch vor.
Darf ich fragen, ob du deine Ausbildung auch auf diesem Weg absolviert hast und wie es dir
dabei ergangen ist?
Schöne Grüße
sendet dir
ditzy01 -
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