Hallo Bibs!
Bin zufällig noch auf dieses Posting gestoßen und habe festgestellt, dass es noch nicht beantwortet ist.
Müssen (die Behinderteneigenschaft angeben) tut er es jedenfalls nicht.
Dazu ein kleiner Auszug aus dem Buch ‚Arbeitsrecht für Arbeitgeber‘ von Rauch:
Falls der AN in einem Personalfragebogen wissentlich falsche Angaben zu rechtlich bedeutsamen Umständen, wie etwa zur Frage nach einer Schwangerschaft oder Behinderung macht, so ist dennoch der Bestandschutz gegeben.
(Kommentar von mir: Verschärft wurde das auch noch dadurch, dass seit dem Vorjahr eine Auflösung in der Probezeit anfechtbar ist!)
Aber weiter mit dem Text von Rauch:
Unrichtige Angaben gegenüber dem AG und der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht verschlechtern allenfalls die Rechtsposition des behinderten AN in einem späteren Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Kündigung. Sollte duch die bewusst unrichtige Erklärung, nicht behindert zu sein oder durch das Unterlassen jeglicher Mitteilung eine Förderung entgangen sein, so ist der AN schadenersatzpflichtig (dazu gibt es allerdings keine Rechtsprechung – und ich würde das mit sehr großer Vorsicht genießen).
Wenn der AG durch die Vorschreibung der Ausgleichstaxe automatisch Kenntnis von den im Betrieb beschäftigten begünstigten Behinderten erlangt (da die Daten über diesen Personenkreis den Bundessozialämtern für die Verrechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxe auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt werden, wird dadurch das Problem der Nichtmeldung der Behinderteneigenschaft insoweit entschärft. Der AG sollte also diesen Vorschreibungen seine Aufmerksamkeit widemen, um so auf die in seinem Betrieb beschäftigten „unbekannten Behinderten“ aufmerksam zu werden.
Ich hoffe, dass dieser Text dich in deinen Diskussionen weiterbringt!
LG und schönes Wochenende