Hallo!
Kann mir jemand sagen, ob die 3-monatige Behaltefrist bei Lehrlingen auch dann gilt, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung NICHT innerhalb der vorgegebenen Lehrzeit abgelegt hat?
Ich bin ursprünglich davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Weiterverwendung trotzdem besteht, aber dann bin ich in meiner LV-Bibel (PV in der Praxis, Ortner) auf folgenden Absatz gestoßen:
… Die Verpflichtung zur Weiterverwendung besteht jedoch NUR DANN, wenn das Lehrverhältnis durch Zeitablauf endet oder der Lehrling die Lehrabschlussprüfung innerhalb der Lehrzeit erfolgreich abgelegt hat, wobei das Lehrverhältnis mit Ablauf der Woche endet, in der die Prüfung abgelegt wurde.
Vielen Dank!