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- Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre, 8 Monate von Roland.
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7.3.2006 um 14:01 Uhr #13367
An alle Forumbesucher
Ich habe folgenden Fall:
Begünstigte Auslandstätigkeit (Montage) vom 10.11.2005 bis 05.03.2006. Ich bin der Meinung, dass der gesamte Zeitraum steuerfrei zu behandeln ist, da ja durchgehend länger als 1 Monat im Ausland.
Nun hat mich mein Steuerberater darauf hingewiesen, dass der gesamte März, und auch ein Teil vom Februar steuerpflichtig abzurechnen ist. Laut seiner Meinung muß ich auch bei durchgehender Auslandstätigkeit immer wieder darauf achten, daß 1 Monat voll ist. In meinem Fall also lt. Meinung meines Steuerberates steuerfrei vom:
10.11.2005 – 10.12.2005
10.12.2005 – 10.01.2006
10.01.2006 – 10.02.2006
ab 11.02.2006 wieder steuerpflichtig.Diese Meinung kann ich leider nicht nachvollziehen, und hätte dazu gerne Eure Meinung gehört. In den Lohnsteuerrichtlinien habe ich leider auch kein entsprechendes Beispiel gefunden.
Vielen Dank im voraus
Veronika
9.3.2006 um 1:06 Uhr #17451Hallo Veronika!
Ich habe die RZ 55 aus den LSt-RL hereinkopiert (siehe unten) und bin der gleichen Ansicht wie du. Mit ‚jeweils‘ ist meiner Meinung nach die Tätigekeit als solche und nicht der jeweilige Monat gemeint.
Ein „Mini-Beispiel“ ist in der RZ 62 abgebildet (siehe noch weiter unten), und ich glaube da liegt diese mE irrtümliche Meinung des Steuerberaters.
RZ 55:
Diese Bestimmung bewirkt ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen eine (inländische) Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland (begünstigte ausländische Vorhaben) im Zusammenhang stehen und deren Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Zur Veranlagung bei Bezug von derartigen Einkünften siehe Rz 119 bei § 3 Abs. 3 EStG 1988.RZ 62:
Die Dauer der begünstigten Tätigkeiten muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen. Ein Monat ist immer dann vollendet, wenn im Folgemonat der von der Bezeichnung betroffene nächstfolgende Tag durch die Auslandstätigkeit (Auslandsaufenthalt) noch angebrochen wird (vgl. § 108 BAO).
Beispiel:
Beginn der Auslandstätigkeit 10. Februar, Ende der Monatsfrist 11. März.Ich möchte auch alle Fortumteilnehmer darauf hinweisen, dass das BMF aktuelle Versionen (Stand 12/2005) der Richtlinien (ESt, KÖSt, LSt, USt u.a.) auf seine Internet-Seite gestellt hat (wirklich tolle Sache!) und diese ‚downloadbar‘ sind.
Liebe Grüße
9.3.2006 um 1:07 Uhr #17452Hallo Veronika!
Ich habe die RZ 55 aus den LSt-RL hereinkopiert (siehe unten) und bin der gleichen Ansicht wie du. Mit ‚jeweils‘ ist meiner Meinung nach die Tätigekeit als solche und nicht der jeweilige Monat gemeint.
Ein „Mini-Beispiel“ ist in der RZ 62 abgebildet (siehe noch weiter unten), und ich glaube da liegt diese mE irrtümliche Meinung des Steuerberaters.
RZ 55:
Diese Bestimmung bewirkt ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen eine (inländische) Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland (begünstigte ausländische Vorhaben) im Zusammenhang stehen und deren Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Zur Veranlagung bei Bezug von derartigen Einkünften siehe Rz 119 bei § 3 Abs. 3 EStG 1988.RZ 62:
Die Dauer der begünstigten Tätigkeiten muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen. Ein Monat ist immer dann vollendet, wenn im Folgemonat der von der Bezeichnung betroffene nächstfolgende Tag durch die Auslandstätigkeit (Auslandsaufenthalt) noch angebrochen wird (vgl. § 108 BAO).
Beispiel:
Beginn der Auslandstätigkeit 10. Februar, Ende der Monatsfrist 11. März.Ich möchte auch alle Fortumteilnehmer darauf hinweisen, dass das BMF aktuelle Versionen (Stand 12/2005) der Richtlinien (ESt, KÖSt, LSt, USt u.a.) auf seine Internet-Seite gestellt hat (wirklich tolle Sache!) und diese ‚downloadbar‘ sind.
Liebe Grüße
9.3.2006 um 1:13 Uhr #17453Hallo Veronika!
Ich habe die RZ 55 aus den LSt-RL hereinkopiert (siehe unten) und bin der gleichen Ansicht wie du. Mit ‚jeweils‘ ist meiner Meinung nach die Tätigekeit als solche und nicht der jeweilige Monat gemeint.
Ein „Mini-Beispiel“ ist in der RZ 62 abgebildet (siehe noch weiter unten), und ich glaube da liegt diese mE irrtümliche Meinung des Steuerberaters.
RZ 55:
Diese Bestimmung bewirkt ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen eine (inländische) Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland (begünstigte ausländische Vorhaben) im Zusammenhang stehen und deren Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Zur Veranlagung bei Bezug von derartigen Einkünften siehe Rz 119 bei § 3 Abs. 3 EStG 1988.RZ 62:
Die Dauer der begünstigten Tätigkeiten muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen. Ein Monat ist immer dann vollendet, wenn im Folgemonat der von der Bezeichnung betroffene nächstfolgende Tag durch die Auslandstätigkeit (Auslandsaufenthalt) noch angebrochen wird (vgl. § 108 BAO).
Beispiel:
Beginn der Auslandstätigkeit 10. Februar, Ende der Monatsfrist 11. März.Ich möchte auch alle Fortumteilnehmer darauf hinweisen, dass das BMF aktuelle Versionen (Stand 12/2005) der Richtlinien (ESt, KÖSt, LSt, USt u.a.) auf seine Internet-Seite gestellt hat (wirklich tolle Sache!) und diese ‚downloadbar‘ sind.
Liebe Grüße
9.3.2006 um 16:04 Uhr #17454Hallo Veronika!
Ich habe heute mit einer Ex-Kollegin von mir gesprochen, die sehr viele DN mit begünstigter Auslandstätigkeit hat.
Sie ist derselben Meinung wie wir und sie hat vor kurzem ein Seminar besucht, wo das auch so gesagt wurde.
Nochmals schöne Grüße
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