Hallo Gust!
Leider scheiden sich bei deiner Anfrage die Geister, nur eines sollte klar sein:
In der SV ist die freiwillige Abfertigung beitragsfrei gem. § 49/(3) Z. 7 ASVG
Jetzt zu den „unklaren“ Dingen (steuerliche Seite):
Hier die neueste Rechtsansicht dazu:
Freiwillige Abfertigungen, die nach dem neuen Abfertigungsrecht vereinbart werden, werden nach Ansicht der Finanz nach § 67 Abs. 10 EStG versteuert (wobei hierüber aber noch immer nicht vollständige Klarheit besteht! – ein paar Gelehrte sprechen nämlich davon, dass die Viertelregelung gem. § 67/(6) anwendbar ist!)
Also wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988.
Sie sind daher nach Ansicht der Finanzbehörden in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer (sowie DB und DZ) einzubeziehen.
Es gibt allerdings Grund zur Annahme, dass diese Frage (ähnlich jener Entscheidung, dass auch jene Teile der freiwilligen Abfertigung, die nicht auf Grund der Viertel- und Zwölftelregelung begünstigt versteuert werden konnten) von der VwGH-Judikatur anders gelöst wird, nämlich dahingehend, dass auch in diesen Fällen eine Befreiung in den Abgaben DB, DZ und KommSt besteht.
Hier bleibt eine endgültige Entscheidung des VwGH noch abzuwarten.
Liebe Grüße