Beginn der Zahlung durch den Drittschuldner

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    ReMatBrw
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    Liebes Forum!

    Ich habe eine „Bewilligung der Exekution“ einer Dienstnehmerin erhalten.
    Habe sodann die Drittschuldnererklärung ausgefüllt, das Original an das Exekutionsgereicht, sowie eine Kopie an die Betreibende Partei geschickt.

    Meine Frage lautet nun:
    Ab wann muss ich als Dienstgeber (Drittschuldner) die Beträge vom Lohn der Dienstnehmerin einhalten und abführen?
    Muss ich die gleich nachdem ich die Drittschuldnererklärung abgeschickt haben mache, oder gibt es hier Wartefristen, bzw. bekomme ich vom Gericht Bescheid ab wann ich als DS die Zahlungen zu leisten haben?

    Bitte um Eure Hilfe!!!

    VIELEN DANK und LG

    #24716

    Sofern die Exekutionsbewilligung – wie fast immer – den Auftrag an den Drittschuldner beinhaltet, die pfändbaren Beträge einzubehalten (meist auf der 2. Seite der Exekutionsbewilligung), müssen Sie den PFÄNDBAREN BETRAG SOFORT BEI DER AKTUELLEN (auf das Einlangen der Exekution folgenden) ABRECHNUNG einbehalten. Ein gesonderter Gerichtsbeschluss, der den Beginn der Einbehaltungspflicht vorsieht, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

    Ob sie den bei der ersten Abrechnung nach Exekutionseinlangen einbehaltenen pfändbaren Betrag auch gleichzeitig mit der Abrechnung schon an den Gläubiger ABFÜHREN müssen, ist ebenfalls der Exekutionsbewilligung (idR auf der 2. Seite) zu entnehmen:

    – Meist findet sich in der Exekutionsbewilligung der Hinweis auf eine 4-wöchige Wartefrist für die Zahlung an den Gläubiger. Diese Wartefrist wird in jenen Fällen angeordnet, in denen der Exekutionsantrag aufgrund der Kapitalbetragshöhe (bis EUR 50.000,00) ohne gerichtliche Prüfung bewilligt wurde und daher dem Verpflichteten noch ein Einspruch offensteht. In diesen Fällen müssen Sie mit der Überweisung mindestens 4 Wochen zuwarten und daher in der Regel erst mit der nächstfolgenden Abrechnung zahlen.

    – Steht in der Exekutionsbewilligung keine 4-Wochen-Wartefrist (Kapitalbetrag über EUR 50.000,00), müssen Sie den pfändbaren Betrag SOFORT BEI DER AKTUELLEN ABRECHNUNG an den Gläubiger überweisen.

    Rainer Kraft
    Autor des „Ratgeber zur Lohnpfändung“, 3. Auflage (erscheint in circa 2 Wochen)
    http://www.arbeitsrecht-kraft.at

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