Sofern die Exekutionsbewilligung – wie fast immer – den Auftrag an den Drittschuldner beinhaltet, die pfändbaren Beträge einzubehalten (meist auf der 2. Seite der Exekutionsbewilligung), müssen Sie den PFÄNDBAREN BETRAG SOFORT BEI DER AKTUELLEN (auf das Einlangen der Exekution folgenden) ABRECHNUNG einbehalten. Ein gesonderter Gerichtsbeschluss, der den Beginn der Einbehaltungspflicht vorsieht, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ob sie den bei der ersten Abrechnung nach Exekutionseinlangen einbehaltenen pfändbaren Betrag auch gleichzeitig mit der Abrechnung schon an den Gläubiger ABFÜHREN müssen, ist ebenfalls der Exekutionsbewilligung (idR auf der 2. Seite) zu entnehmen:
– Meist findet sich in der Exekutionsbewilligung der Hinweis auf eine 4-wöchige Wartefrist für die Zahlung an den Gläubiger. Diese Wartefrist wird in jenen Fällen angeordnet, in denen der Exekutionsantrag aufgrund der Kapitalbetragshöhe (bis EUR 50.000,00) ohne gerichtliche Prüfung bewilligt wurde und daher dem Verpflichteten noch ein Einspruch offensteht. In diesen Fällen müssen Sie mit der Überweisung mindestens 4 Wochen zuwarten und daher in der Regel erst mit der nächstfolgenden Abrechnung zahlen.
– Steht in der Exekutionsbewilligung keine 4-Wochen-Wartefrist (Kapitalbetrag über EUR 50.000,00), müssen Sie den pfändbaren Betrag SOFORT BEI DER AKTUELLEN ABRECHNUNG an den Gläubiger überweisen.
Rainer Kraft
Autor des „Ratgeber zur Lohnpfändung“, 3. Auflage (erscheint in circa 2 Wochen)
http://www.arbeitsrecht-kraft.at