Beg.behinderte Eigenschaft

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  • #15934

    Liebes Forum!
    Ich habe einen Mitarbeiter, der mir einen Behindertenpass (befristet) vorgelegt hat, aber nie einen Feststellungsantrag beim Bundessozialamt gestellt hat. Damit gibt es keinen Feststellenungsbescheid und fällt nicht in den Kreis der begünstigt Behinderten.
    Auch hinsichtlich der DB/DZ/KOMMST wird er nicht als begünstigt Behinderter anerkannt..
    Wie sieht das allerdings mit dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz aus? Gilt dieser auch für ihn oder ist er wie ein normaler Dienstnehmer hinsichtlich Kündigungsbestimmungen zu führen?

    Ich bin im Moment etwas ratlos und eine Antwort habe ich auf die Schnelle noch nicht gefunden.
    Vielleicht kann mir jemand hier im Forum weiterhelfen.

    Danke!

    #23400

    Hallo Rich,

    die Begünstigungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (einschließlich Kündigungsschutz) gelten nur dann, wenn der Behinderte einen Feststellungsbescheid hierüber hat (§ 14 Behinderteneinstellungsgesetz). Der Behindertenpass allein reicht nicht aus.

    LG
    Mathias

    #23404

    Vielen Dank – Mathias – für deine Info.
    Damit hast du mir meine Vermutung bestätigt und wir müssen nicht die Kündigung beim Sozialgericht einreichen.

    Danke!

    #23402

    Hallo,

    ich haben ebenfalls von einem DN einen Behindertenpass, auf dem folgendes steht: „Der Inhaber des Passes gehört dem Personenkreis der begünstigen Behinderung im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes an“.Dieser DN wurde auch bei der Vorschreibung der Ausgleichstaxe berücksichtigt. Bedarf es für die LNK-Befreiung trotzdem noch einen Feststellungsbescheid?

    LG
    Brigitte

    #23401

    Wenn es ausdrücklich im Behindertenpass steht, muß es auch einen Feststellungsbescheid geben, ansonsten dürfte dieser Zusatz nicht eingetragen sein.

    #23403

    Hallo Mathias,

    Danke für deine Info, d.h. ich brauche die LNK nicht nachzahlen 🙂

    LG
    Brigitte

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