Bauarbeiter – A13 bei Geringfügiger Beschäftigung

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre von Johann.
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  • #13767

    Hallo an alle!!

    Es geht um die SV bei Bauarbeitern:

    Wenn Bauarbeiter eine Schlechtwetterentschädigung bekommen, hat der DG 7,5 % A13 abzuführen (Basis sind 66,67 % der Schlechtwetterentschädigung) sowie 0,7 % für den DN als auch für den DG als Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (der steht auf der BN im Bereich der Umlagen).

    So weit, so gut.

    Was passiert bei geringfügig beschäftigten Bauarbeitern?

    Bisher war ich überzeugt davon, dass geringfügig beschäftigte Bauarbeiter ganz normal als geringf. Arbeiter abzurechnen sind (ohne A13 und ohne 2 x 0,7 % SW Beitrag).

    Heute hat mir wer das Gegenteil erzählt. Jetzt bin ich unsicher geworden und hab zu suchen begonnen.

    Im Beitragsgruppenschema von der KK find ich keine Infos dazu.

    Spezial-Literatur für Bauarbeiter hab ich nicht bei mir, und die Bauarbeiter an sich werden in meinen Nachschlagewerken sehr stiefmütterlich behandelt.

    Hat jemand von euch mit Bauarbeitern zu tun und kann mir sagen, ob ich richtig liege oder ob bei geringf. Bauarbeitern auch dieser SW-Zuschlag zu entrichten?

    Danke,

    Johann

    #18453

    Guten Morgen!

    Also von so was hab‘ ich auch noch nie gehört. Ich hab‘ bei einigen Baufirmen auch geringfügig beschäftigte Arbeiter angemeldet. Und rechne alle ohne SW ab. (N14) Bei durchgeführten GPLAs wurde dies noch nie beanstandet. Also gehe ich davon aus, dass ich nicht so falsch liege… 😀

    Liebe Grüße
    Andrea

    #18454

    Lieber Johann!

    Dem Gesetz zufolge müsste der Arbeitgeber diese Beiträge vom „Arbeitsverdienst“ berechnen, es verweist aber in diesem Zusammenhang nicht auf die Notwendigkeit des Bestehens einer Krankenpflichtversicherung hin.

    In OÖ z. B. verzichtet man aber auf die Einhebung dieser Beiträge, in der Steiermark und teilweise auch in Kärnten hörte ich auf meinen Seminaren, dass man dort zum Teil nicht so großzügig auf diese Beiträge verzichtet.

    Insgesamt gesehen war es aber in der Vergangenheit nicht wirklich so ein großer Prüfungsschwerpunkt, sodass sich eben keine einheitliche Vorgangsweise in dieser Frage herauskristallisiert hat.

    Mein Tipp: Stellen Sie – wenn möglich – eine schriftliche Anfrage an die für den Arbeitgeber zuständige GKK (§ 43a ASVG), ob sie auf die Einhebung dieser Beiträge verzichtet wird oder nicht. Die meisten Kassen verzichten darauf, aber eben nicht alle.

    Liebe Grüße und viel Erfolg noch!

    Wilhelm Kurzböck

    #18455

    Liebe Andrea,
    Sehr geehrter Herr Kurzböck!!

    Danke für die hilfreichen Antworten!

    Schöne Grüße,

    Johann

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