Basis Abfertigung – UEL

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  • #13704

    liebes Forum,

    wenn ein DN eine Abfertigung erhält, sind sämtliche Bezüge einzubeziehen, auch Sachbezüge und prämien. Die Sachbezüge nur dann, wenn der Sachbezug z. B. PKW, Dienstwohnung nicht für die Abfertigungsmonate weiterbenützt werden darf. Annahme der Dienstnehmer darf den PKW bzw. die Dienstwohnung noch weitere 3 Monate (= Abfertigunganzahl) weiterbenützen, dann errechnet sich die Abfertigungsbasis ohne SB-Wert. Was ist aber mit der Urlaubsersatzleistung, welche 15 Werktage beträgt, muss ich den SB-Wert in das lfd. UEL-Entgelt miteinbeziehen??

    Bitte helft mir weiter.

    lg
    Wolfgang

    #18293

    Lieber Wolfgang,

    es ist grundsätzlich zutreffend, dass ein Sachbezug (zB Dienstwohnung) in die Abfertigungsberechnung nicht einzubeziehen ist, wenn der Arbeitnehmer den jeweiligen Sachbezug für die Abfertigungsmonate weiterbenützen kann. In diesem Fall ist es somit zulässig, den „in natura“ weitergewährten Sachbezug auf die Abfertigung anzurechnen.

    Dieselbe Sichtweise wird in der Regel auch für die Urlaubsersatzleistung vertreten, auch bei dieser ist ein Sachbezug nicht mitzurechnen, wenn der Sachbezüg für den Zeitraum, für den die Urlaubsersatzleistung gebührt, gewährt wird. Auch bei der Urlaubsersatzleistung ist es also grundsätzlich zulässig, den „in natura“ weitergewährten Sachbezug auf die Urlaubsersatzleistung anzurechnen.

    Diese eben dargestellte Beurteilung kann aber m.E. uneingeschränkt nur dann gelten, wenn entweder eine Abfertigung oder eine Urlaubsersatzleistung zur Anwendung kommt.

    In dem Fall, dass sowohl eine Abfertigung als auch eine Urlaubsersatzleistung anfällt, ist allerdings m.E. nur eine einmalige Anrechnung (dh entweder bei der Abfertigung oder bei der Urlaubsersatzleistung) zulässig, wobei ich den „in natura“ weitergewährten Sachbezug vorrangig bei der Urlaubsersatzleistung „abziehen“ würde. Dies insbesondere deshalb, weil Beurteilungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung stets jenes Urlaubsentgelt ist, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seinen Urlaub angetreten hätte. In diesem Fall wäre – aufgrund der Weitergewährung des Sachbezugs „in natura“ – der Sachbezug nicht geldmäßig in das Urlaubsentgelt einbezogen worden.

    Es kann also die Weitergewährung des Sachbezugs bei der Berechnung der Geldleistungen sicher NICHT DOPPELT berücksichtigt werden, da dies zu einer inkonsequenten Benachteiligung des Dienstnehmers führen würde (2-malige Verringerung seiner Geldbezüge wegen 1-maliger Gewährung von Sachbezügen).

    In Ihrem Falle würde ich daher den Sachbezugswert in die Berechnung der Urlaubsersatzleistung (15 Werktage) einbeziehen, nicht aber in die Abfertigung.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #18294

    Hallo Rainer + Wolfgang!

    Die Ausführungen von Rainer sind sehr logisch, aber ich möchte trotzdem etwas einwerfen:

    Abfertigung (aus ASoK 4/2003):

    l 1. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezogene Folgeprovisionen gem. dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen-Außendienst (KVA) sind in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen.

    l 2. Die Reduzierung des errechneten Abfertigungsbetrags um die nach Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Folgeprovision i. S. d. § 6 KVA ist rechtswidrig. – (§ 23 AngG, § 6 des KV für Angestellte der Versicherungsunternehmen-Außendienst [KVA])

    (OGH 17. 4. 2002, 9 Ob A 91/02 a)

    Da die Rechtslage lt. OGH-Urteil unserem Fall hier sehr ähnlich ist, würde ich den Sachbezug bei der Abfertigung mit einrechnen, bei der Ersatzleistung Urlaubsentgelt jedoch nicht einbeziehen (aber vielleicht bin ich ja hier auf dem Holzweg!)

    Liebe Grüße

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