Hallo,
habe mit Bäckereien bislang abrechnungstechnisch gesehen nichts zu tun gehabt (sondern nur essensmäßig :lol:), hier aber eine mögliche Anregung:
Möglicherweise ist mit „Nachtzuschlag pflichtig“ jener Teil der Nachtarbeit gemeint, der aufgrund der steuerlichen Blockzeitregelung (Steuerbefreiung erst ab drei zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 19 bis 7 Uhr) nicht steuerfrei ist.
Beispiel: Arbeitnehmer beginnt um 4.30 Uhr zu arbeiten. Die Zuschläge sind keine steuerfreien Nachtzuschläge, weil nur 2,5 Stunden in der steuerlichen Nacht liegen.
Schöne Grüße,
Lisa