Bäckerabrechnung laufend

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  • #13500

    Ich darf ab sofort eine Bäckerei abrechnen. Ich habe die LV übernommen und auf den Lohnzetteln gesehen es gibt einen Nachtzuschlag und einen Nachtzuschlag pflichtig.
    Der Nachtzuschlag errechnet sich (soweit ich das lt.KV nachvollzogen habe) aus der Zeit 02.00 Uhr Dienstbeginn bis 04.00 Uhr 75 % vom Stundenlohn; 04.00 bis 06.00 Uhr 50 % vom Stundenlohn; das ist bis zum Betrag von € 540,00 Lst frei.
    Der Betrag der auf den Lohnzetteln als pflichtig aufscheint hat nichts mit dem € 540,00 übersteigenden Betrag zu tun. Wer kann mir sagen um was es sich dabei handelt?
    Die Lohnabrechnung schaut z.B. für März so aus: Lohn € 1548,00; Nachtzuschlag € 625,37 und Nachtzuschlag pflichtig € 24,05.
    Ich danke im voraus für die Hilfe!!

    #17802

    Hallo,
    habe mit Bäckereien bislang abrechnungstechnisch gesehen nichts zu tun gehabt (sondern nur essensmäßig :lol:), hier aber eine mögliche Anregung:
    Möglicherweise ist mit „Nachtzuschlag pflichtig“ jener Teil der Nachtarbeit gemeint, der aufgrund der steuerlichen Blockzeitregelung (Steuerbefreiung erst ab drei zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 19 bis 7 Uhr) nicht steuerfrei ist.
    Beispiel: Arbeitnehmer beginnt um 4.30 Uhr zu arbeiten. Die Zuschläge sind keine steuerfreien Nachtzuschläge, weil nur 2,5 Stunden in der steuerlichen Nacht liegen.
    Schöne Grüße,
    Lisa

    #17803

    Hallo!
    Die Lohnart ist vielleicht so gesteuert, dass aus der „pflichtigen“ Lohnart die Teile nach § 68/2 berechnet werden, die „freie“ sind dann SFN, § 68/1 schätze ich – haben Sie sich die Parameter der Lohnart angeschaut?Daraus werden Sie Ihre Schlüsse ziehen können denke ich;

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