AUVA-Zuschuss nach Entgeltfortzahlung

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    folgender Fall: Arbeiter Eintritt23.02.04
    Erkrankung : 14.02.05-27.02.05=14 Kalendertage.
    lt. AUVA Graz besteht kein Anspruch auf Erstattung, da Erkrankung über Arbeitsjahrbeginn geht und im „ALTEN“ Arbeitsjahr sowie im „NEUEN“ Arbeitsjahr jeweils die Voraussetzungen für mehrals 10 KT nicht gegeben sind.
    Ich finde diesbezüglich nirgends Informationen, ob diese Auslegung i.o. ist.Lediglich betreffend Höchstausmaß der Erstattung (42 KT pro Arbeits- bzw. Kalenderjahr hätte ich gefunden.
    Bitte um Information
    elise.bruckner@neptun.co.at

    #17267

    bitte um Information
    elise.bruckner@neptun.co.at

    #17268

    Hallo Elise!

    So eine Gemeinheit – die drücken sich schon wieder, wo’s geht.
    Meiner Meinung nach müßte dieser 10tägige ‚Selbstbehalt‘ pro Erkrankung zählen (siehe § 4/(1) Z1 der Verordnung), d.h. hier vom 14. – 23.2. –> v. 24. bis 27.2. daher Anspruch auf Erstattung.

    Aber scheinbar kann man immer alles beliebig auslegen?!?

    LG Roland

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