Liebes Forum!
Lieber Roland!
Ein Dienstnehmer teilte uns letzte Woche mit, dass er mit 01.06.2010 rückwirkend die Berufsunfähigkeitspension zugesprochen bekommen hat.
Der Dienstnehmer (Ang./KV Handel/Abfertigung alt/begünstig Behinderter) ist bereits seit Dezember 2009 im Krankenstand und bezieht daher von uns keine Bezüge mehr. Die Sonderzahlungen wurden bereits für das Kalenderjahr 2010 ausbezahlt.
Nachfolgende Fragen stellen sich mir:
Mit welchem Zeitpunkt muss ich jetzt das DV auflösen? Ich nehme an, dass ich das Datum nehmen muss, an welchem uns der DN das Vorliegen des Pensionsbescheides bekanntgab.
Formell müsste er uns eine Eigenkündigung (unschädlich für Abfertigungsanspruch im Falle einer vorzeitigen Alterspension wegen gemeinderter Arbeitsfähigkeit) übermitteln?
Was passiert mit den bereits ausbezahlten Sonderzahlungen, die bis Ende des Jahres berechnet wurden? Kann ich diese aliquotieren bzw. rückrechnen? Im KV finde ich keinen dezitierten Hinweis. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt nur bei Selbstkündigung bei Erreichung des Pensionsalters oder Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension – jedoch ist nicht erwähnt: vorz. Alterspension wegen Berufsunfähigkeit.
Die Ersatzleistung Urlaub (insgesamt 70 SV-Tage) würde demnach über das Ende des DV hinaus zu bezahlen sein und verzögert bis dahin die monatl. Pensionsleistung?
Muss ich etwas bei der Erstellung des L16 beachten (im Zusammenhang mit der UEL über das Kalenderjahr hinausgehend)?
Für eure Hilfestellungen wäre ich dankbar!