Hallo Alexandra!
Ich nehme an, dass sich der Vergleich über den lfd. Bezug und die SZ auf die Zeit des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses beziehen.
Dann ist (in der SV) der beitragspflichtige Vergleichsbetrag durch Aufrollen den betroffenen Beitragszeiträumen zuzuordnen.
Der Anspruch über die Ersatzleistung Urlaubsentgelt bezieht sich auf eine Zeit nach Beendigung des DV, daher Verlängerung der Pflichtversicherung um diesen Zeitraum.
Lohnsteuerlich ist diese Zahlung im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen, dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG ein Fünftel steuerfrei zu belassen (monatlicher Lohnzahlungszeitraum).
Wenn der DN (bzw. diese Ansprüche) in Zeiten der ‚Abfertigung Neu‘ fällt, dann ist die Vergleichssumme bis zu einem Betrag von € 7.500,– mit 6% zu versteuern und nur der darüber hinaus gehende Betrag mit der ‚Fünftelregelung‘.
Bezüglich L16 ist ein gesonderter Lohnzettel für diesen Kalendermonat auszustellen (Beginn erster Tag des Kalendermonats der Auszahlung, Ende letzter Tag des Kalendermonats).
Wenn du den ‚großen Ortner (2006) – sehr empfehlenswert!‘ hast, kannst du dir die Details zum Vergleich auf den Seiten 530 – 541 ansehen.
Liebe Grüße und schönes Wochenende