Außendienstmitarbeiter

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  • #14931

    Hallo!
    Wenn AD-MA ihre Dienstreisen ständig von der Wohnung aus antreten, dann gilt ja die Fahrt ins Einsatzgebiet als „Privatfahrt“, oder? D.h. es müsste dann schon alleine deshalb ein Sachbezug fürs Dienstauto angesetzt werden, oder? Aber dann müsste der Dienstnehmer auch Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, oder?
    Im 1.Wartungserlass 2008 (Rz 265) steht, dass wenn Dienstreisenersätze von der Wohnung aus berechnet werden bei der Sachbezugswertermittlung nicht mitgerechnet werden. Was heißt das? Bzw. dann stimmt offensichtlich meine obige Annahme nicht, oder?

    Und was ist, wenn der Außendienstmitarbeiter einmal in der Woche in den Betrieb fährt, um z.B. die Fahrtenbücher und die Reiko-Abrechnung abzugeben, ein paar Unterlagen holen und ein bisschen zum Kontakthalten mit den Innendienst-Mitarbeitern … ist das dann von der Wohung in den Betrieb auch eine Dienstreise, für welche Diäten (steuerfrei) zu bezahlen sind?

    Vielen Dank, Susanne

    #21022

    Hallo Susanne!

    Du irrst in deiner ersten Annahme.
    Der AD-Mitarbeiter ist auf Dienstreise.
    Wenn z.B. der AD-MA ansonsten das Auto nie privat verwendet, wäre gar kein Sachbezug anzusetzen.

    Wenn er in die Betriebsstätte fährt, nur um Unterlagen oder z.B. Warenmuster abzuholen bzw. abzugeben, dann ist das auch keine Privatfahrt.

    LG

    #21023

    Herzlichen Dank für die Klarstellung!

    Da hat mich offensichtlich etwas irritiert, nämlich die Frage was überhaupt beurteilt wird.
    1) Beurteilung, ob Reisekostenentschädigungen zustehen: Wenn die Fahrten überwiegend von der Wohnung aus beginnen –> dann beginnt dort die Dienstreise, damit auch die Diätenansprüche (bzw. ev. km-Geld, falls Benützung des Privat-PKWs)
    2) Beurteilung, ob, bei Verwendung eines Dienstautos, ein Sachbezug anzusetzen ist: Wenn die Fahrten überwiegend von der Wohnung aus angetreten werden, dann gilt –> Wohnung zu Einsatzgebiet ist Dienstreise
    3) Beurteilung, ob Anspruch auf PP besteht: Fahrt von Wohnung ins Einsatzgebiet ist wie Wohnung zu Dienstort, daher PP möglich, falls mit Privatauto gefahren wird. Eine Bezahlung des km-Geldes wäre dann bis zur Höhe des PP steuerpflichtig (denn wäre sonst doppelt) und darüber hinaus steuerfrei.
    Zusammengefasst müsste das dann bedeuten: Für einen reinen Außendienst-MA sind alle Fahrten von zu Hause aus Dienstreisen, auch jene, einmal in der Woche, zum Betriebsstandort für „unwesentliche“ Tätigkeiten, welche nicht als Innendienst zu betrachten sind. Bzw., eine Dienstreise (von zu Hause aus) mit Zwischenstopp im Betrieb (egal wie lange dort verweilt wird) unterbricht die Dienstreise sind (durchgehend Diäten und kein Sachbezug). Auch durch einen Wechsel des Fahrzeuges am Betriebsstandort (Privatauto in Dienstauto) wird die Dienstreise nicht unterbrochen.
    Habe ich das jetzt wirklich richtig verstanden?
    Vielen Dank, Susanne

    #21021

    Hallo Susanne!

    Die meisten Dinge sehe ich auch so.
    Nur bei Punkt 3 stört mich folgende Aussage:

    „Beurteilung, ob Anspruch auf PP besteht: Fahrt von Wohnung ins Einsatzgebiet ist wie Wohnung zu Dienstort, daher PP möglich, falls mit Privatauto gefahren wird. Eine Bezahlung des km-Geldes wäre dann bis zur Höhe des PP steuerpflichtig (denn wäre sonst doppelt) und darüber hinaus steuerfrei.“

    Bei den Fahrten ins Einsatzgebiet handelt es sich nämlich trotzdem um Dienstreisen, somit keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, daher keine Pendlerpauschale.
    Dafür kann das km-Geld steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar) ersetzt werden.

    LG

    #21024

    Aha!
    Ich dachte, ein PP wäre grundsätzlich für die Strecke Wohnung-Einsatzort-Wohnung möglich … Wartungserlass 2008, Rz 264, … aber dann wird das wahrscheinlich nur für den Fall gelten, wenn der DG aus irgendeinem Grund kein km-Geld bezahlt (im Fall, wenn kein Dienstauto).
    Herzlichen Dank für deine Unterstützung,
    Susanne

    #21025

    … bzw. wenn „alles Dienstreise“ ist, dann wundere ich mich über die Tatsache, dass in meinem Fall vor einigen Jahren im Rahmen einer LSt-Prüfung, angeblich, ein Sachbezug nachverrechnet wurde, weil der MA mit dem Dienstauto nach Hause gefahren ist.
    Dies kann ich mir nur so erklären, dass
    1) der DN entweder (wie in LStR Rz 265 dargestellt) nach Dienstverrichtung od. zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst in den Betrieb gefahren ist und anschließend nach Hause,
    oder 2) damals die Reiko-Ersätze vom „Arbeitsort“ = Betrieb berechnet wurden … denn dann ist laut LStR Rz 265 ebenso bei der Ermittlung des Sachbezugs die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung anzusetzen.

    D.h. das wirkliche Problem ist könnte die Definition von „Innendienst“ sein.
    Hat sich da inzwischen etwas in der Definition geändert?
    D.h., sind jetzt die Außendienst-MA bei einer Prüfung Sachbezug ja/nein völlig „abgesichert“, indem der übliche Zettelkram eines Außendienst-MAs jetzt nicht mehr als echter Innendienst gilt?

    Ich hoffe ich bin jetzt nicht allzu lästig … aber dann hör ich schon auf 🙂
    Liebe Grüße, Susanne

    #21026

    Hallo Susanne!

    Genau diese Definition von „Innendienst“ kann uns schon sehr viel Kopfweh bereiten, und die ist auch unser Problem.
    Die entscheidende RZ aus den LSt-RL ist folgende:

    5.6.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei „Innendienst“
    284
    Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt jedenfalls jene Betriebsstätte des Arbeitgebers, in welcher
    der Arbeitnehmer „Innendienst“ verrichtet. Als „Innendienst“ gilt jedes Tätigwerden im
    Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (zB Vorbereitungs- oder
    Abschlussarbeiten eines Vertreters oder eines im Außendienst tätigen Prüfungsorgans,
    Abhalten einer Dienstbesprechung). Eine bestimmte Mindestdauer ist dafür nicht
    Voraussetzung. Auch ein kurzfristiges Tätigwerden ist als „Innendienst“ anzusehen.
    Verrichtet ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit im Innendienst auch Außendienst,
    bestimmt sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach, wo er für den Fall, dass kein
    Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird (VwGH 28.10.1997, 93/14/0076; VwGH
    28.10.1997, 93/14/0077). Kein „Innendienst“ liegt vor, wenn das Aufsuchen der
    Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist (zB
    Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des
    Arbeitslohns). Daher werden bei einem Handelsreisenden beruflich bedingte Reisen, die er
    von seiner Wohnung aus antritt, nicht dadurch unterbrochen, dass er den Sitz des
    Arbeitgebers nur deswegen aufsucht, um Muster oder Waren abzuholen (VwGH 3.7.1990,
    90/14/0069).
    Wird ein Arbeitnehmer an verschiedenen Betriebsstandorten/Betriebsstätten
    (nicht aber für Baustellen- oder Montagetätigkeit) des Arbeitgebers tätig und hat
    er an diesen Standorten einen funktionalen Arbeitsplatz (siehe Rz 700) inne,
    stellt jeder einzelne Standort einen Mittelpunkt der Tätigkeit (siehe Rz 303) dar.
    Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen zwei Mittelpunkten der Tätigkeit
    (zwischen zwei Standorten) siehe Rz 294.

    So weit die RZ 284.
    Dieser Papierkram, von dem du sprichst, könnte schon ein Pferdefuß sein im Hinblick auf Innendienst-Tätigkeit.
    Ganz sicher ist es dann so, wenn eine Innendienst-Tätigkeit vorliegt, dass die Fahrten zwischen der Wohnung und dieser Innendienst-Arbeitsstätte Privatfahrten sind –> somit sachbezugsauslösend!

    LG

    #21027

    Hallo Roland!
    Diese Stelle im Erlass habe ich x-mal durchgelesen und nicht verstanden bzw. ich habe immer in eine andere Richtung gedacht!
    Jetzt auf einmal verstehe ich´s!
    Vielen vielen Dank für deine erfolgreiche Unterstützung!
    lg susanne

    #21028

    Hallo Susanne!

    Sehr gern geschehen.

    LG

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