Hallo Schneider!
Nachfolgend die RZ 70 aus den LSt-RL:
Steuerfrei sind während einer begünstigten Periode ausgezahlte sonstige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, sofern der Auszahlungszeitpunkt nicht willkürlich in die
begünstigte Periode verschoben wird. Während einer begünstigten Periode steuerfrei
ausgezahlte sonstige Bezüge sind auf den Freibetrag bzw. die Freigrenze gemäß § 67 Abs. 1
EStG 1988 anzurechnen und in die Sechstelberechnung (§ 67 Abs. 2 EStG 1988)
einzubeziehen. Solche sonstige Bezüge verbrauchen somit grundsätzlich den Freibetrag bzw.
die Freigrenze für sonstige Bezüge und das Jahressechstel. Während des Zeitraumes eines
begünstigten Vorhabens (steuerfrei) gezahlte laufende Bezüge erhöhen ebenso das
Jahressechstel wie die als laufende Bezüge zu wertenden Zulagen und Zuschläge im Sinne
des § 68 Abs. 1 EStG 1988. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6, 7 und 8 lit. a bis g
EStG 1988 sind hingegen immer als Inlandsbezüge zu behandeln, ausgenommen
Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen (auch in einem Insolvenzverfahren) sowie
Vergleichssummen, die sich ausschließlich auf eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen.
Leider geht es aus dieser RZ nicht unbedingt hervor, was in deinem Fall zu tun ist.
Vorsichtshalber würde ich eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an die Finanz richten, obwohl ich hier durchaus optimistisch bin, da der Auszahlungszeitpunkt ja in die begünstigte Periode hineinfällt.
Vielleicht kannst du das Ergebnis deiner Recherche hier reinstellen – wäre sehr interessant.
LG