Hallo Schneider!
Laut RZ 64 der LSt-RL wird die Auslandstätigkeit durch ZA nicht unterbrochen, wenn die ÜSt aus der Auslandstätigkeit stammen.
Siehe dazu die RZ im Originalwortlaut:
64
Eine begünstigte Auslandstätigkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der
Monatszeitraum bei dem einzelnen Tätigkeitsabschnitt überschritten wird. Während dieses
Monats darf die ausländische Tätigkeit nur
– an Wochenenden,
– an (ausländischen) gesetzlichen Feiertagen,
– an verlängerten Wochenenden, wenn keine Arbeitszeit verkürzt wird (zB Dekadenarbeit,
Zeitausgleich, der sich auf im Rahmen der Auslandstätigkeit geleistete Überstunden
bezieht),
– bei (kurzfristigen) Krankenständen, wenn der Arbeitnehmer nicht in das Inland
zurückkehrt,
– bei betriebsbedingten (kurzfristigen) Einstellungen der Arbeiten (zB Schlechtwetter,
Reparaturen),
– bei Dienstfreistellungen bzw. bezahlter Freizeit, worunter jene gesetzlich oder
kollektivvertraglich vorgesehenen Freizeitansprüche zu verstehen sind, die sich aus
bestimmten Anlässen wie zB Todesfall, Heirat ergeben, unterbrochen werden. Dabei ist
es nicht schädlich, wenn der Arbeitgeber die Kosten für (Familien-)Heimfahrten
übernimmt. Ebenso ist es bei grenznahen Bau- oder Montagestellen nicht schädlich,
wenn die Arbeitnehmer ihren inländischen Wohnort zur Nächtigung aufsuchen.
LG