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rkraft.
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31.10.2006 um 15:44 Uhr #13766
Habe einen neuen Klienten übernommen, der einen Dienstnehmer bis jetzt wie folgt abrechnet. hat:
Entsendung für 3 Jahre von Mutter nach Österreich. Die Tochterfirma in A beschäftigt den DN, führt aber keine SV ab nur Lohnsteuer. Entgelt wird auch von der Tochterfirma A bezahlt. Der Dienstnehmer hat eine Wohnung in A und in Deutschland. Müsste hier nicht der Dienstnehmer von D aus entlohnt werden und in A nur Einkommensteuerpflicht? Oder sonst normaler Dienstnehmer in Sachen Steuer und SV. Die SV wird derzeit von der Mutterfirma bezahlt in D.
Hat hier wer Erfahrung?
Danke
1.11.2006 um 17:50 Uhr #18448Hallo tomtom,
wenn es sich tatsächlich um eine Entsendung handelt, dann bleibt das DV zur Firma in Deutschland aufrecht und auch der Gehalt ist von der Firma in Deutschland weiter zu bezahlen. Der DN erhält zu seinem normalen DV in der Regel einen Entsendungsvertrag.
Davon unbenommen, sind die Kosten für den DN an die Firma in Österreich weiter zu belastet. Grundlage dafür ist ein Vertrag zwischen den beiden Firmen, der ebenfalls abzuschließen ist.
SV-Pflicht entsteht grds. im Beschäftiger-Land (also in Österreich). Es ist aber möglich die SV in Deutschland weiter zu belassen (Max. Dauer 5 Jahre). Entsprechender Antrag ist zu stellen (durchzuführen von der Firma in Deutschland). Lohnsteuerpflicht ist spätestens nach 183 in Österreich, wenn nicht schon vom 1. Tag an. Das ist von mehreren Faktoren abhängig, die sorgfältig zu prüfen sind. DBA zwischen Deutschland und Österreich ist dafür ausschlaggebend.Ich, du kannst mit meinen Informationen etwas anfangen.
LG pj727
3.11.2006 um 14:55 Uhr #18449Danke für die Antwort,
aber die Bezüge laufen über die österreíchische Firma und nicht über Deutschland.
Nur die SV läuft derzeit über D. Und das ist meine Frage, gibt es so was?
Danke
tomtom3.11.2006 um 16:20 Uhr #18450Lieber tomtom!
Es kann in Ihrem Fall nämlich sein, dass der „deutsche Dienstgeber“ hinsichtlich des Verbleibes im Sozialversicherungssystem des „Heimatlandes“ eine „Ausnahmevereinbarung“ nach Art. 17 VO 1408/71 beantragt hat. Die „Konzernabordnung“, bei welcher das alte Dienstverhältnis in Deutschland ruhend gestellt wurde und das neue Dienstverhältnis in Österreich separat (und befristet) begründet wurde, fällt nämlich nicht unter die für Entsendungen relevante Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 (12 Monate – E 101 – und verlängerbar auf 14 Monate – E 102).
Wurde die Ausnahmegenehmigung erteilt, so stellt der nun weiter zuständige SV-Träger (also jener in Deutschland) das Formblatt E 101 aus. In diesem Fall wird auf der Seite 2 dieses Formblattes die gesamte behördlich genehmigte Zeitdauer eingetragen (das können durchaus – wie im Posting von „pj727“ genannt – 5 Jahre sein) . Unter Punkt 5. 1. ist als Rechtsgrund „Art. 17 VO (EWG) 1408/71“ zu kennzeichnen.
Fazit:
Die von Ihnen beschriebene Konstruktion ist also in der Tat möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig helfen konnte.
W. Kurzböck
7.11.2006 um 14:28 Uhr #18451Herzlichen Dank Herr Kurzböck,
aber bis jetzt wurde die Lohnsteuer in Österreich abgeführt ohne Rücksicht auf die Sozialversicherung. Das heißt der Deutsche Konzern bezahlt die SV aber der Dienstnehmer in Österreich vom Bruttoverdienst die Lohnsteuer.
Ist für mich eine neue Konstellation. Stimmt es dann Lohnsteuer ohne Rücksicht von SV – Abzügen.
DANKE VIELMALS
8.11.2006 um 1:24 Uhr #18452Lieber Tomtom,
Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung (sofern diese mit einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar ist, was bei den deutschen SV-Beiträgen in der Regel zutreffen wird), sind gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG einkommensteuerlich zwar Werbungskosten und daher steuerlich abzugsfähig.
In der Lohnverrechnung dürfen sie allerdings nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten werden (vgl § 62 Z 4 EStG). In letzterem Fall können sie nur im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.Soweit ich Ihren Sachverhalt im Wege einer (wie Sie wissen, stets mit Unschärfen und Unsicherheiten behafteten) „Ferndiagnose“ einschätzen kann, ist also die Situation folgende:
– Dienstgeber ist und bleibt die deutsche Mutterfirma, diese hat in Ö keine (lohnsteuerliche) Betriebsstätte,
– die österreichische Tochterfirma ist nicht Dienstgeber (kein lokaler gesonderter Dienstvertrag in Ö),
– es liegt eine Entsendung vor,
– SV verbleibt in D,
– ESt (LSt) infolge 183-Tage-Überschreitung in Ö.Schlussfolgerung: Für die ESt-Abfuhr ist der Mitarbeiter an sich selbst verantwortlich; der deutsche Dienstgeber ist (mangels lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Ö) ebenso wie die österreichische Firma (mangels Dienstgebereigenschaft) NICHT zum LSt-Abzug verpflichtet.
Wenn nun die österreichische Firma die LSt einbehält und abführt (obwohl sie es eigentlich gar nicht müsste), könnte sie das mE im Namen und auf Rechnung der deutschen Firma durchführen und dabei die deutsche SV berücksichtigen.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft -
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