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- Dieses Thema hat 9 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 10 Monate von Roland.
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13.1.2010 um 14:02 Uhr #15261
Liebes Forum,
Ich habe folgendes Verständnisproblem im Zusammenhang mit der Bezahlung von steuerfreien Auslandsdiäten für max. 6 Monate (183 Tage):
Wie genau ist das mit dem Beobachtungszeitraum von 24 Monaten zu verstehen?Muss, sobald die Grenze der 183 Tage steuerfrei ausbezahlten Diäten überschritten ist (und die Diäten nun pflichtig gerechnet werden) in jedem Fall eine in dieses Gebiet reisefreie 6 Monatsfrist eintreten, damit der Dienstnehmer die Diäten für dieselbe Destination wieder steuerfrei erhalten kann, oder muss man wirklich nur den Zeitraum von 24 Monaten vor Antritt der Reise betrachten und sofern in dieser Zeit die Tagesanzahl an freien Diäten die Grenze 183 nicht überschritten hat, weiterfort freie Diäten auszahlen?
Unser Dienstnehmer ist seit ca. 2 Jahren in regelmäßigen Abständen (ca. 2-3 Wochentakt) im EU Ausland bei unserer Tochtergesellschaft tätig und bleibt dort mal länger mal kürzer (2-20 Tage/pro Aufenthalt). Seit einiger nun schon Zeit bekommt er die Diäten nur mehr pflichtig, da die 183 Tage aufgebraucht waren.
Ein Ende dieser Reisen ist nicht absehbar. Wie ist nun mit dieser 24 Monate Regel vorzugehen? Wenn nun der Beginn dieser Reisen bald 24 Monate zurückliegt, muss ich dann die freien Diäten, die vor diesen 24 Monaten ausbezahlt wurden (aber auch in diese Destination führten) nicht mehr in meine Kalkulation einfließen lassen und kann die Diäten wieder steuerfrei auszahlen? Denn dann würde die Anzahl der ausbezahlten freien Diäten (im Beobachtungszeitraum) wieder sinken, es kamen zwar Diäten zur Auszahlung, aber diese waren zum Teil ja auch pflichtig und wären somit in die Kalkulation nicht miteinzubeziehen (nehme ich an).Oder muss es in jedem Fall zu einer 6monatigen Reisekarenz kommen?
Vielen Dank für entsprechende Hinweise.
Ulrike13.1.2010 um 21:37 Uhr #21784Hallo Ulrike!
Fürwahr hat man’s als PersonalverrechnerIn manchmal wirklich schwer!
MAßgeblich für meine Meinung ist RZ 721 LSt-RL, 2. Beispiel, dort heißt es:Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer ist/war zu folgenden Zeiten am selben Einsatzort (Dienstreise nach
dem 2. Tatbestand) tätig:
17.09.2005 – 21.10.2005 (unbeachtlich, weil danach 6 Monate Unterbrechung)
12.11.2006 – 17.12.2006 36 Tage
13.04.2007 – 29.06.2007 78 Tage
11.10.2007 – 15.12.2007 66 Tage
06.02.2008 – 19.04.2008
Von den Tagesgeldern für die letzte Dienstreise können Tagesgelder nur mehr für 3
Tage nicht steuerbar ausbezahlt werden, weil im 24 Monate umfassende
Beobachtungszeitraum bereits 180 Tagesdiäten nicht steuerbar ausbezahlt wurden.Vor allem der letzte Satz hat es mir angetan: „… weil im 24 MONATE UMFASSENDE BEOBACHTUNGSZEITRAUM bereits 180 Tagesdiäten NICHT STEUERBAR ausbezahlt wurden“.
Für mich bedeutet das in deinem Beispiel, dass du sehr wohl wieder ein paar Tage nicht steuerbar bezahlen kannst, so wie du vermutet hast.
Aber das ist halt wirklich eine Interpretationssache.LG
15.1.2010 um 17:06 Uhr #21787Ulrike1 wrote:Liebes Forum,Unser Dienstnehmer ist seit ca. 2 Jahren in regelmäßigen Abständen (ca. 2-3 Wochentakt) im EU Ausland bei unserer Tochtergesellschaft tätig und bleibt dort mal länger mal kürzer (2-20 Tage/pro Aufenthalt). S
Oder muss es in jedem Fall zu einer 6monatigen Reisekarenz kommen?
Vielen Dank für entsprechende Hinweise.
UlrikeAchtung!!
Steuerfrei ist man erst ,wenn man mid. 30tage ununterbrochen im ausland weilt.
detto sind nicht alle tätigkeiten steuerfrei.
ich würde da mal nachlesen!!16.1.2010 um 0:28 Uhr #21786Lieber IT-Techniker!
Es geht hier lediglich um Diäten, nicht um die gesamte Tätigkeit.
LG
16.1.2010 um 15:26 Uhr #21789aha,aber warum dann die frage nach den 183 tagen?
diäten sind doch immer steuerfrei,egal wie lange.16.1.2010 um 21:27 Uhr #21788Hallo IT-Techniker!
Sie sind nicht immer unbegrenzt steuerfrei (Legaldefintion).
LG
17.1.2010 um 19:33 Uhr #21782Seit wann zählt das im Ausland?
Zählt vielleicht die 120km Grenze auch im Ausland?18.1.2010 um 21:56 Uhr #21783Das ist (war) schon immer so (so lange ich mich auf alle Fälle erinnern kann).
Es hat sich allerdings durch die RK-Neuregelung 2008 ein bisschen was verändert.
Die 120 km-Regelung gilt auch im Ausland.Wesentlich ist aber Folgendes:
Bei einer Auslandstätigkeit (mit auswärtiger Nächtigung, also meist bei Entfernungen > 120 km) sind
– gem. § 26 Z4 die ersten 6 Monate „NICHT STEUERBAR“ gem. § 26 Z 4,
– darüber hinaus nur dann, wenn der Kollektivvertrag eine Regelung über Dienstreiseersätze enhält (und somit ein Anspruch vorhanden ist) UND die Tätigkeit eine „begünstigte“ Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 16b darstellt, somit „STEUERBAR, aber STEUERFREI“ abgerechnet werden kann.Folgende Tätigkeiten sind „begünstigte Tätigkeiten“:
— Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
— Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
— Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
— Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine
— vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeindewobei allerdings bei der letzten Tätigkeit nach 6 Monaten erst recht wieder Schluss ist (Stichtwort: „vorübergehend“) – von daher kommt wahrscheinlich auch die Anfrage von Ulrike.
Hoffe, dass das zur Klarstellung beiträgt.
LG
19.1.2010 um 10:29 Uhr #21781Hallo Roland,
danke für Deine ausführliche Stellungnahme.
Besten Gruß Ulrike
19.1.2010 um 21:42 Uhr #21785Liebe Ulrike!
Sehr gern geschehen.
LG
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