ich ersuche Antwort auf folgende Frage: :
DN fahrt am 31.01.2007 um 07:30 uhr auf DR, Grenzübertritt am 31.01.08 um 08:00 in Türkei, Grenzübertritt bei Rückreise am 02.02.2008 um 13:00 Uhr, Ende der DR 13:30 Uhr.
Laut KV gilt bei uns die Drittelregelung:
Für die 2 Tage 5 Std. in der Türkei erhält er 2 Tagsätze gesamt € 62,00
Für die restl. 5 Std. Türkei und 1 Std. Inland erhält er 1/4 des Inlandssatzes € 15,24
Sind jetzt nur die € 62,– und € 2,20 für das Inland frei oder Kann/ muss man steuerrechtlich die Zwölftelregelung anwenden?
Bei der Zölftelregeling bekäme er € 70,66 frei.
Ich danke für die Antwort.