Auslanderbeschäftigung in Österreich

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  • #15597

    Hallo,

    Ich haben auch eine Frage an Euch:
    Wir haben einen ungarischen Angestellter, der seit 2008 Januar in Österreich arbeitet. Zahlt Sozialversicherung und Steuer in Österreich. Er hat im 2008 Oktober eine EU-Freizügigkeitsbestätigung erhalten. (Bestätigung über das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang gemäss § 32a Abs 2 bzw Abs 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AusIBG), BGBl. Nr 218/1975, in der geltender Fassung.)
    Bis Februar 2010 war er in Wien angemeledet (Nebenwohnsitz), sein Hauptwohnsitz war aber immer in Ungarn. Derzeit hat er nur in Ungarn einen Wohnsitz.

    Ist es unbedingt notwendig in Österreich einen Wohnsitz zu haben, um hier arbeiten zu dürfen?
    Wenn nicht dann muss er in Ungarn auch Sozialbeiträge und Steuer zahlen?
    Bitte um Antwort

    Danke im voraus,
    lg.sarah

    #22584

    Hallo Sarah!

    Nein, kein Wohnsitz notwendig.
    Er pendelt halt von Ungarn nach Österreich.
    Er bleibt sv-pflichtig in Ö und unterliegt nach wie vor der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich (weil er hier seinen „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ hat, wenn auch keine Wohnsitz mehr).
    Wie das dann in Ungarn gehandhabt wird, weiß ich leider nicht, da gibt es sicher irgendein Doppelbesteuerungsabkommen.

    LG

    #22582

    Hallo Roland,

    danke für die Antwort.
    Uns wurde gesagt, wenn er hier keinen Wohnsitz hat, bekommt er kein Arbeitslosengeld, falls er arbeitslos wird.
    Stimmt das? Sollte er dazu nur einen Nebenwohnsitz in Österreich haben oder einen Hauptwohnsitz.
    Danke im Voraus.
    Lg
    Sarah

    #22583

    Hallo Sarah!

    Das geht mir leider zu weit ins AlVG hinein.

    Maßgeblich für das von dir „Gehörte“ (so denke ich) ist § 7 Abs. 3 Ziffer 2 AlVG (im § 7 sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld geregelt):

    (3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

    1.die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
    2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
    3.die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.

    Hoffe, dass das so stimmt – für eine endgültige Klärung würde ich mich direkt beim AMS erkundigen.

    LG

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