Hallo Sarah!
Das geht mir leider zu weit ins AlVG hinein.
Maßgeblich für das von dir „Gehörte“ (so denke ich) ist § 7 Abs. 3 Ziffer 2 AlVG (im § 7 sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld geregelt):
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1.die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
3.die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.
Hoffe, dass das so stimmt – für eine endgültige Klärung würde ich mich direkt beim AMS erkundigen.
LG