ausländischer dienstgeber mit sitz in österreich

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  • #15182

    Hallo,

    ich habe eine Frage und zwar haben wir einen Klienten übernommen, dessen Firmensitz in Deutschland ist. ab juni gibt es in österreich (wien) eine zweigniederlassung. 1 dienstnehmer (er wohnt in österreich) wird in österreich (wien) beschäftigt.

    meine frage lautet nun:
    muss ich österreichisches arbeitsrecht anwenden?
    ich habe nämlich folgendes gelesen: „beschäftigen solche unternehmen dienstnehmer, so gelten für sie, sofern NICHTS GEGENTEILIGES vereinbart wurde, österreichisches Arbeitsrecht“.

    es wurde nämlich bereits ein dienstvertrag von der firma ausgestellt, wo anscheindend deutsches arbeitsrecht angewendet wird
    (auszug aus dem dienstvertrag: urlaubsanspruch 24 Tage, entgeltfortzahlung im krankheitsfall: 6 wochen voll, danach nichts mehr, keine spezielle arbeitszeit vereinbart, probezeit 6 monate mit kündigungsfrist 14 tage)

    ich hoffe, sie können mir weiterhelfen!

    vielen dank

    #21618

    Hallo Bine,

    bei internationalen Arbeitsverträgen gibt es nach dem Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen die freie Rechtswahl, d.h. die Vertragsparteien können bestimmen, welches Recht gelten soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer die am gewöhnlichen Arbeitsort zwingend geltenden Schutzvorschriften entzogen werden. Welche zwingenden Vorschriften das im Einzelnen sind, ist nicht geregelt, denkbar sind jedenfalls der Entgeltanspruch (siehe auch § 7 AVRAG), der Urlaubsanspruch oder der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

    Erfolgt keine Rechtswahl, gelten die Bestimmungen des Landes, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich tätig wird oder, wenn der Arbeitnehmer nicht nur in einem Land tätig wird, das Recht des Landes, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat; dies alles jedoch nur, sofern nicht das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zum jeweils anderen Land hat.

    Im Zweifel wird sich wohl ein Jurist mit den Vertragsdetails auseinandersetzen müssen, um festzustellen, welches Recht nun wirklich gilt. Sofern deutsches Recht gilt, wird dieses jedenfalls durch zwingende österreichische Schutzvorschriften überlagert. Wenn nun sogar eine Niederlassung in Österreich besteht, wird evtl. ein KV zu beachten sein.

    LG
    Mathias

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