Hallo Bine,
bei internationalen Arbeitsverträgen gibt es nach dem Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen die freie Rechtswahl, d.h. die Vertragsparteien können bestimmen, welches Recht gelten soll. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer die am gewöhnlichen Arbeitsort zwingend geltenden Schutzvorschriften entzogen werden. Welche zwingenden Vorschriften das im Einzelnen sind, ist nicht geregelt, denkbar sind jedenfalls der Entgeltanspruch (siehe auch § 7 AVRAG), der Urlaubsanspruch oder der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Erfolgt keine Rechtswahl, gelten die Bestimmungen des Landes, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich tätig wird oder, wenn der Arbeitnehmer nicht nur in einem Land tätig wird, das Recht des Landes, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat; dies alles jedoch nur, sofern nicht das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zum jeweils anderen Land hat.
Im Zweifel wird sich wohl ein Jurist mit den Vertragsdetails auseinandersetzen müssen, um festzustellen, welches Recht nun wirklich gilt. Sofern deutsches Recht gilt, wird dieses jedenfalls durch zwingende österreichische Schutzvorschriften überlagert. Wenn nun sogar eine Niederlassung in Österreich besteht, wird evtl. ein KV zu beachten sein.
LG
Mathias