Liebe Gabriele!
Was hältst Du von folgendem:
Du vereinbarst schriftlich eine Rückzahlungsklausel der Ausbildungskosten mit dem Dienstnehmer in Höhe der an den alten DG bezahlten Summe. Somit wahrscheinlich kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Ich glaube, dass sich der Vorteil gleichzeitig mit der „Schuld“ an den neuen Dienstgeber aufwiegt. Der Zufluß findet erst bei Nichtigkeit der Rückzahlungsverpflichtung statt. Ähnlich wie bei Abfertigung-Alt wenn ein Dienstnehmer beim alten DG kündigt und beim neuen die Abfertigungsjahre angerechnet bekommt, wird die Abfertigung nicht mit entstehen der Schuld, sonder erst bei Zufluß besteuert.
Ähnliche Transferzahlungen (für „Ausbildungskosten“ und Wertsteigerung) gibt es bei Top-Sportlern.
In weiterer Folge stellt sich die Frage, analog zu den Fußballern, inwiefern dies nicht einer EU Richtlinie widerspricht.
Ein Sportler hat geklagt, dass dies dem freien Dienstleistungsverkehr wiederspricht und er an den „alten“ Verein gebunden ist. Wie das ausgegangen ist, weiß ich nicht. Und die Auslösesumme stand in keinem Verhältnis zum Gehalt bzw. belegbaren Ausbildungskosten (oder bekommt ein Fußballer Lohn ???).
Liebe Grüsse
Martin