Hallo Gust,
mir fällt im Moment auch nichts ein, was gegen eine quartalsmäßige Auszahlung der Sonderzahlungen spricht.
Arbeitsrechtlich ist eine solche quartalsmäßige Abrechnung unproblematisch, soweit dadurch die Fälligkeit nach vorne verlagert wird (und nicht nach hinten).
In der Sozialversicherung und auch in der Lohnsteuer bleibt der Charakter als Sonderzahlungen sicher trotzdem erhalten. Es würde lediglich bei monatlicher Auszahlung die Beurteilung als Sonderzahlung in der Lohnsteuer verloren gehen.
Auch bei den Lohnnebenabgaben (DB, DZ, KommSt) ist kein Problem zu sehen, weil dort das Zuflussprinzip gilt.
Schöne Grüße,
Rafael