Hallo!
Ich habe dass Problem einer Pfändungsberechnung bei der mehrere Unterhaltspfändungen (drei) vorgemerkt sind.
Entsprechend dem § 291 b Abs 3 EO, sind diese im Verhältnis aufzuteilen.
§ 291b. (1) Bei einer Exekution wegen ….
(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den
unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung
nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung
andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen
Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang
verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen
Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des
Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen
zu befriedigen.
…….
In meinem Berechnungsfall ergibt sich,
Pfändbarer Bezugsteil für die allg. Pfändung € 191,-
Pfändbarer Bezugsteil für die unterh. Pfändung € 490,5
Differenz davon ist die dritte Masse € 299,5
In welchen Verhältnis sind nun der pfändbare Unterhaltsbetrag aufzuteilen.
In meinem Beispiel aus dem Jahre „Schnee“ sind hier Siebentel angeführt, wobei bei meinen Beispiel der erste vier Siebentel, der zweite zwei Siebentel und der dritte ein Siebentel, erhalten soll.
Habe jedoch dazu keine Grundlagen gefunden, woc kann ich sie nachlesen oder wer weis Rat.
Herzlichen Dank für die Hilfe