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26.2.2006 um 17:28 Uhr #13363MartinTeilnehmer
Liebe Forumgemeinde!
Habe einen Dienstnehmer mit Wohnsitz in Österreich und einem Dienstgeber in Deutschland.
Die Hälfte seiner Arbeitszeit arbeitet er in Deutschland und ist mit dem deutschen Einkommen in Deutschland Einkommensteuerpflichtig.
Die österreichische Hälfte ist in Österreich Lohnsteuerpflichtig. Die Sozialversicherung ist zur Gänze in Österreich pflichtig. (Da Wohnsitz in Ö und Absprache mit der GKK)Wie ist es der Mitarbeitervorsorgekasse für das deutsche Einkommen welches in Österreich nur SV-pflichtig aber nicht LSt pflichtig ist?
Generell heißt es: Was SV pflichtig ist, ist auch MV pflichtig. Nur bei Abfertigung alt, hätte der Dienstnehmer ja auch keinen Anspruch, die ausländischen Einkommensbestandteile in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzurechnen!Kann der Dienstwagen auch geteilt werden, oder sieht die Ö-Finanz den Sachbezug zur Gänze in Ö erfüllt?
Überstunden: Müssen 40 Wochenstunden in Österreich angefallen sein, oder reicht die „Weltarbeitszeit“ von wöchentlich 40 Stunden um die Begünstigungen des § 68/2 zu lukrieren?
(Es gibt Arbeitszeitaufzeichnung über die Weltarbeitszeit)Danke für Euer Feedback! Auch wenn nur in einem Teilbereich.
Martin
PS. Gibt´s an einem Sonntagnachmittag eine bessere Beschäftigung? 🙄
27.2.2006 um 18:22 Uhr #17442Hallo,
ein schöner Fall, bezüglich MVK ist ME zu beachten welches Recht vereinbart wurde, wurde keine Rechtswahl getroffen, gilt mE das Recht jenes Staates in welchem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Gilt österr. Recht voll mvk-pflichtig, gilt deutsches Recht keine Mvkpflicht.
Bezüglich der Einkommensteuer bin ich der Meinung, dass der DN
ist Österreich mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig
ist, und daher eigentlich auch die nach österr. EStG geltenden Regelungen
anzuwenden sind, in weiterer Folge greift dann das DBA mit Deutschland,
wobei eben zu beachten ist ob die Anrechnungs- oder Befreiungsmethode
im DBA vereinbart ist.Weiters noch zu beachten wäre, dass mE auch Db-pflicht für das gesamte
Einkommen gegeben ist. Dafür sollte keine DZ-Pflicht gegeben sein, da
keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit in Östereich ( soweit ich es aus
den Angaben interpretieren konnte)Bei der Kommunalsteuer wäre dann auch noch zu beachten ob es eine
Betriebsstätte in Österreich gibt. Falls ja ist immer noch nicht sicher ob
Kommunalsteuerpflicht besteht ( siehe RZ 161 Kommunalsteuerrichtlinie)
denn auch hier kann durch ein DBA das Besteuerungsrecht in Deutschland
sein.Lohnverrechnung kann echt spannend sein. (Alle Angaben ohne Gewähr)
mfg
peter41227.2.2006 um 20:41 Uhr #17443MartinTeilnehmerServus Peter!
Danke für die prompte Antwort!
Grüsse Martin
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