Auflösungsabgabe

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  • Dieses Thema hat 6 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 Jahre von Roland.
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  • #16267
    Jogger37
    Teilnehmer

    Liebes Forum!
    Eine Mitarbeiterin (Jahrgang 1957) erfüllt im Februar 2013 die Voraussetzungen für eine „vorzeitige“ Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
    Muss in so einem Fall ebenfalls die Auflösungsabgabe entrichtet werden?
    Im DGservice Juni 2012 fand ich nur die Aussage, dass für Personen die altersbedingt von der ALV ausgenommen sind (z.B. Anspruchsvoraussetzungen
    für eine Alterspension werden erfüllt, die Abgabe nicht zu entrichten ist.
    Ebenfalls entfällt die Abgabe bei einvernehmlicher Auflösung wenn das Regelpensionsalter(60 Jahre) vollendet wurde.

    Danke für eure Hilfe
    lg
    Peter

    #24085

    Hallo Peter!

    Willst du einvernehmlich lösen? – dann würde nach dem Gesetzestext die Auflösungsabgabe anfallen.
    Fraglich ist derzeit noch, ob die GKK’s die Sache so eng auslegen werden.
    Nach derzeitigem Stand der Dinge würde ich aber eine DN-Kündigung empfehlen.

    LG

    #24086
    Jogger37
    Teilnehmer

    Herzlichen Dank, Roland.

    Wir haben bereits einvernehmlich aufgelöst.
    Ich versteh nur nicht, wenn sie doch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt(vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer)
    warum muss man bei der Auflösung die Abgabe bezahlen.

    lg
    Peter

    #24087
    biggi
    Teilnehmer

    Habe jetzt gerade die Infos der NÖGKK gelesen über die Abgabe, die letzte Frage behandelt das Thema Pensionsanspruch:

    http://www.noedis.at/portal27/portal/dgnoegkkportal/channel_content/cmsWindow?p_pubid=658243&action=2&p_menuid=73093&p_tabid=3

    Liebe Grüße

    Biggi

    #24088
    Jogger37
    Teilnehmer

    Herzlichen Dank!

    Hat mir sehr geholfen.

    lg
    Peter

    #24089
    Jogger37
    Teilnehmer

    Liebes Forum!
    Meine letzte Frage wurde wieder einmal super beantwortet.
    Meine neue Frage bezieht sich auf folgendes Beispiel.
    Mitarbeiter geb. 24.5.1952 wird mit 30.6.2013 gekündigt. AlVBeitrag wird nicht mehr eingehoben.
    Da die neuen Bestimmungen nur für Persoenen die nach dem 31.12.1952 geboren sind gelten,
    nehme ich an, dass für diesen Mitarbeiter keine Auflösungsabgabe zu bezahlen ist.
    Herzlichen Dank
    lg
    Peter

    #24090

    Hallo Peter!

    Richtig!
    Da kein ALV-pflichtiges DV (mehr) besteht, fällt keine Auflösungsabgabe an.

    LG

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