Liebes Forum!
Eine Mitarbeiterin (Jahrgang 1957) erfüllt im Februar 2013 die Voraussetzungen für eine „vorzeitige“ Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
Muss in so einem Fall ebenfalls die Auflösungsabgabe entrichtet werden?
Im DGservice Juni 2012 fand ich nur die Aussage, dass für Personen die altersbedingt von der ALV ausgenommen sind (z.B. Anspruchsvoraussetzungen
für eine Alterspension werden erfüllt, die Abgabe nicht zu entrichten ist.
Ebenfalls entfällt die Abgabe bei einvernehmlicher Auflösung wenn das Regelpensionsalter(60 Jahre) vollendet wurde.
Danke für eure Hilfe
lg
Peter