Auflösungsabgabe

Startseite Foren Ende Dienstverhältnis Auflösungsabgabe

Ansicht von 7 Beiträgen – 1 bis 7 (von insgesamt 7)
  • Autor
    Beiträge
  • #16267
    Jogger37
    Teilnehmer

      Liebes Forum!
      Eine Mitarbeiterin (Jahrgang 1957) erfüllt im Februar 2013 die Voraussetzungen für eine „vorzeitige“ Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
      Muss in so einem Fall ebenfalls die Auflösungsabgabe entrichtet werden?
      Im DGservice Juni 2012 fand ich nur die Aussage, dass für Personen die altersbedingt von der ALV ausgenommen sind (z.B. Anspruchsvoraussetzungen
      für eine Alterspension werden erfüllt, die Abgabe nicht zu entrichten ist.
      Ebenfalls entfällt die Abgabe bei einvernehmlicher Auflösung wenn das Regelpensionsalter(60 Jahre) vollendet wurde.

      Danke für eure Hilfe
      lg
      Peter

      #24085

      Hallo Peter!

      Willst du einvernehmlich lösen? – dann würde nach dem Gesetzestext die Auflösungsabgabe anfallen.
      Fraglich ist derzeit noch, ob die GKK’s die Sache so eng auslegen werden.
      Nach derzeitigem Stand der Dinge würde ich aber eine DN-Kündigung empfehlen.

      LG

      #24086
      Jogger37
      Teilnehmer

        Herzlichen Dank, Roland.

        Wir haben bereits einvernehmlich aufgelöst.
        Ich versteh nur nicht, wenn sie doch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt(vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer)
        warum muss man bei der Auflösung die Abgabe bezahlen.

        lg
        Peter

        #24087
        biggi
        Teilnehmer

          Habe jetzt gerade die Infos der NÖGKK gelesen über die Abgabe, die letzte Frage behandelt das Thema Pensionsanspruch:

          http://www.noedis.at/portal27/portal/dgnoegkkportal/channel_content/cmsWindow?p_pubid=658243&action=2&p_menuid=73093&p_tabid=3

          Liebe Grüße

          Biggi

          #24088
          Jogger37
          Teilnehmer

            Herzlichen Dank!

            Hat mir sehr geholfen.

            lg
            Peter

            #24089
            Jogger37
            Teilnehmer

              Liebes Forum!
              Meine letzte Frage wurde wieder einmal super beantwortet.
              Meine neue Frage bezieht sich auf folgendes Beispiel.
              Mitarbeiter geb. 24.5.1952 wird mit 30.6.2013 gekündigt. AlVBeitrag wird nicht mehr eingehoben.
              Da die neuen Bestimmungen nur für Persoenen die nach dem 31.12.1952 geboren sind gelten,
              nehme ich an, dass für diesen Mitarbeiter keine Auflösungsabgabe zu bezahlen ist.
              Herzlichen Dank
              lg
              Peter

              #24090

              Hallo Peter!

              Richtig!
              Da kein ALV-pflichtiges DV (mehr) besteht, fällt keine Auflösungsabgabe an.

              LG

            Ansicht von 7 Beiträgen – 1 bis 7 (von insgesamt 7)
            • Sie müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.